Die Einräumung des Wohnrechtes geschieht
lebzeitig:
- durch Schenkung (Pflichtteile beachten)
- im Rahmen eines Abtretungsvertrages (gemischte Schenkung: 25 % als Erbvorbezug + 75 % entgeltlich wie Schuldübernahme Hypothek und eben Anrechnung des Kapitalwertes des Wohnrechtes)
von Todes wegen:
- durch Vermächtnis (Wohnrechtsvermächtnis).