Der Ausschluss des Wohnberechtigten und der damit einhergehende Verlust seiner Rechte ist umstritten.
Ein Rechtsverlust droht bei
- widerrechtlichem Gebrauch1
- Verursachung von Zusammenlebensproblemen durch den Wohnberechtigten, sofern der belastete Grundeigentümer zusätzlich überwiegende Interessen für eine Auflösung geltend machen kann.
Der Berechtigte ist nicht verpflichtet, das Wohnrecht auszuüben. Die Nichtausübung alleine berechtigt den Eigentümer nicht, die Löschung der Personaldienstbarkeit im Grundbuch zu verlangen.
Eine Nichtausübung während längerer Zeit und das Nichtzurwehrsetzen gegen die eine Rechtsausübung verhindernden Handlungen des belasteten Grundeigentümers könnten als konkludenten Verzicht ausgelegt werden.
1 Die Ausweisung kommt nur als vorübergehende Massnahme in Betracht.