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Wohnrecht

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Tipps

Rechtsgebiet:
Wohnrecht
Stichworte:
Wohnrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Tipps für die die Immobilie abgebenden Eltern:

Beachten Sie folgendes:

  • Ist nur der eine Ehegatte Grundstücksveräusserer, so sollten trotzdem beide Elternteile als Wohnberechtigte postuliert werden, auch wenn es zulässig ist, Familienangehörige zu sich in die Wohnung aufzunehmen.
  • Vereinbaren Sie ein Wahlrecht, wonach Sie sich den Restwert des Wohnrechtes vom Nachkommen ablösen und auszahlen lassen können, zB wenn Sie wegen Übersiedlung ins Alters- oder Einlieferung ins Pflegeheim nichts mehr mit dem nachlassbelasteten Vermögen oder der betreffenden Liegenschaft am Hut haben.
  • Finanzplanung: Schauen Sie, dass Sie genügend eigene Mittel für die Bezahlung des Alters- oder Pflegeheimaufenthaltes besitzen.

Tipps für das die Immobilie erwerbende Kind:

Denken Sie an

  • die latenten Steuern, d.h. wenn Sie verkaufen wollen ist es denkbar, dass Sie infolge des Steueraufschubs beim Erwerb Gewinnanteile aus der Besitzesdauer der Eltern versteuern müssen (Kanton Zürich: Es werden für die Gewinnermittlung bei Ihrem Verkauf der Wert vor 20 Jahren als Anlagekosten zugrundegelegt)
  • die spätere Anfechtung der Werte beim Tode Ihrer Eltern
    • fotografische Zustandsaufnahme beim Erwerb der Liegenschaft
    • Immobilienbewertung, im Idealfall 2 Immobilienschätzungen und Übernahme des Durchschnittswertes als Erwerbspreis
    • Festhaltung der Berechnungsgrundlagen für die Wertermittlung der Nutzniessung im Abtretungsvertrag selbst
    • Der Veräusserer soll Sie von der Ausgleichung eines auf dem Erbvorbezug resultierenden Mehrwertes dispensiert werden; lassen Sie den Dispens von Ihren Geschwistern genehmigen oder wählen Sie hiefür die Erbvertragsform.
  • die Verwandtenunterstützungspflicht: Sollte der ehemaligen Immobilienabtreter mittellos werden, so fassen die Sozialbehörden für den Sozialregress primär die Empfänger von Erbvorbezügen ins Recht (Praxis SKAG: pro Jahr Besitzesdauer des Erbvorbezuges können die Vorbezugsempfänger aber CHF 10’000.– als befreit in Abzug bringen).

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