Bei einer fristlosen Entlassung ist der Ferienbezug nicht mehr in natura möglich.
Auch hier ist zu differenzieren in:
1. Gerechtfertigte fristlose Entlassung durch den Arbeitgeber
- Es enden mit der fristlosen Entlassung
- die Lohnzahlungspflicht bzw. Ferienlohn-Zahlungspflicht
- der Zeitenlauf für die Berechnung des Ferienguthabens
- Das bereits angehäufte Ferienguthaben des Arbeitnehmers bleibt gewahrt, ist aber infolge unmöglichen Real-Ferienbezugs als Ausnahme vom Abgeltungsverbot vom Arbeitgeber in Geld zu leisten
2. Ungerechtfertigte fristlose Entlassung durch den Arbeitgeber
- Der zu Unrecht entlassene Arbeitnehmer hat Anspruch auf diejenige Leistung, die er erhalten hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden wäre.
- Ergebnisabhängigkeit von
- Stellensuche oder bereits vorhandener neuer Anstellung
- Stellensuche zur Schadensminderung
- Stellensuche zur Wahrung des Arbeitslosentaggeldanspruchs
- Stellensuche prioritär im Verhältnis zum Natural-Ferienbezug (Bundesgericht hält dafür, dass eine 2- bis 3-monatige Kündigungsfrist kaum ausreichend für einen Real-Ferienbezug sein dürfte [vgl. BGE 117 II 270, insbesondere 272])
- Restferienguthaben bei Entlassung
- Zeitdauer für Ferienvorbereitung und -bezug
- Stellensuche oder bereits vorhandener neuer Anstellung
3. Gerechtfertigte fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer
- Es enden mit der fristlosen Kündigung
- die Lohnzahlungspflicht bzw. Ferienlohn-Zahlungspflicht
- der Zeitenlauf für die Berechnung des Ferienguthabens
- Das vor Kündigung entstandene Ferienguthaben des Arbeitnehmers bleibt gewahrt, ist aber infolge unmöglichen Real-Ferienbezugs als Ausnahme vom Abgeltungsverbot vom Arbeitgeber in cash zu leisten
4. Ungerechtfertigte fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer
- Arbeitgeber ist zu stellen wie wenn der Arbeitnehmer nicht gekündigt hätte
Weiterführende Informationen
Ungerechtfertigte fristlose Entlassung durch den Arbeitgeber
» BGE 117 II 270, insbesondere 272
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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