Einleitung
Berechnung des auszubezahlenden, nicht mehr real beziehbaren Rest-Ferienguthabens?
Formel gemäss Gerichtspraxis
Im Gerichtsalltag wird die in der nachfolgenden Box wiedergegebene Berechnungsmethode angewandt.
Monatslohn : 21,66 = Tageslohn x Tage des nicht bezogenen Rest-Ferienguthabens = Saldo Ferienanspruch des Arbeitnehmers in Geld
Diese Berechnungsmethode lässt unberücksichtigt, dass sich das Arbeitsverhältnis durch nicht bezogene Ferien fiktiv verlängern sollte und der Arbeitnehmer auf der fiktiven Verlängerung ebenfalls einen in Geld abzugeltenden Ferienanspruch besitzen würde. Die nachfolgende Formel berücksichtigt dieses Manko:
Berechnung des Tageslohns
- Monatslohn : 21,66 = Tageslohn
Berechnung des Restferienguthabens in Geld
- Ferienanspruch ./. bezogene Ferientage = Restferienguthaben in Tagen + 8,33 % = abschluss-bereinigtes Restferienguthaben in Tagen x Tageslohn = Saldo Ferienanspruch des Arbeitnehmers in Geld
Formel nach SECO
Das SECO hat seinerseits eine Berechnungsmethode vorgeschlagen, die in ARV 1988, 10, nachzulesen ist. Auch diese Formel berücksichtigt die fiktive Arbeitsverhältnis-Verlängerung für die Ferienanspruch-Ermittlung.
Anzahl Monate ohne Ferienbezug (Rest-Ferienguthaben) x Monatslohn : 100 x 8,33 = Saldo Ferienanspruch des Arbeitnehmers in Geld
Weiterführende Informationen
- ARV1988, 10
- RA Martin Farner: Lohnberechnung | farnerlaw.ch
Keine BVG-Beitragspflicht
Bei der Ferienlohn-Zahlung zum Vertragsende handelt es sich um eine Geldleistung zur Kompensation nicht stattgefundener Erholung und steht daher in keinem Kausalzusammenhang mit einer Arbeitsleistung. Die Kompensationszahlung ist aus diesem Grunde nicht in der Beruflichen Vorsorge (BVG) zu versichern.
Literatur
- BRECHBÜHL JÜRG, in: Commentaire LPP et LFLP, 2010, n° 16, 22 + 28 ad art. 7 LPP
Judikatur
- BGer 9C_725/2016 vom 18.05.2017