LAWINFO

Ferienanspruch

QR Code

Zu viel bezogene Ferien

Rechtsgebiet:
Ferienanspruch
Stichworte:
Ferienanspruch, Ferienrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Das über die ersten Monate des Kalenderjahres aufgebaute Ferienguthaben wird vom Arbeitnehmer normalerweise sukzessive bezogen. Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr Ferientage zu beziehen, als sein Anspruch im Ferienzeitpunkt beträgt, kann der Fall eintreten, dass er mehr Ferientage bezogen hat, als ihm zustehen:

Grundsatz

Dem Grundsatz hat keine Rückzahlung der zu viel bezogenen Ferien zu erfolgen (Anwendbarkeit der Bereicherungsregeln und Ferien führen nicht zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers im Rechtssinne).

Als Entscheidungshilfe dient sodann die Urheberschaft für die zu viel bezogenen Ferien:

  • Arbeitgeber-Anordnung als Grund für die zu viel bezogenen Ferien
    • Keine Rückforderung wegen
      • Ferienanordnung aufgrund seiner eigenen Bedürfnisse
      • Betriebsferien
      • Arbeitgeberkündigung
  • Arbeitnehmer-Wunsch als Grund für die zu viel bezogenen Ferien
    • Freiwillige Rückleistungsbereitschaft für den konkreten Ferienantrag, zwecks Bewilligungsbereitschaft des Arbeitgebers (stillschweigende bzw. konkludente Annahme)
    • Beurteilung im indivduell konkreten Einzelfall

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Rückforderung zu viel bezogener Ferien möglich, namentlich im Falle einer Rückzahlungsvereinbarung im Arbeitsvertrag (sog. „Rückzahlungsklausel“ [vgl. nachfolgend „Rückzahlungsklausel?“]).

Weiterführende Informationen

  • Keine Rückerstattungspflicht zu viel bezogener Ferien
    • JAR 1981 S. 286
  • Arbeitgeberkündigung
    • JAR 1992, 177

Rückzahlungsklausel

  • Ausdrückliche Rückzahlungsvereinbarung
    • Vereinbarung, wonach zu viel bezogene Ferien bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einer Rückzahlungspflicht führen sollen
    • Abrede führt nicht zu Verstoss gegen zwingende Natur der Ferienregeln, weil es um zu viel bezogene Ferien geht
  • Stillschweigende Rückzahlungsvereinbarung
    • Fraglich und umstritten

Weiterführende Informationen

  • Ausdrückliche Rückzahlungsvereinbarung
    • JAR 1993, 170
  • Stillschweigende Rückzahlungsvereinbarung
    • JAR 1983, 348 ff. (Schluss aus Betriebsferien-Akzept, dass auch eine stillschweigende Rückzahlungsvereinbarung vorliege)

Rückforderung wegen Ferienkürzung?

  • Nachträgliche Ferienverkürzung wegen lange andauernder Krankheit
  • Rückforderung wird in der Lehre mehrheitlich abgelehnt; a.M. LGVE 1993 I, 14 f.

Rückforderung bei fristloser Kündigung

  • Arbeitgeber-Kündigung
    • gerechtfertigte fristlose Entlassung
      • kein Rückforderungsanspruch
    • ungerechtfertigte fristlose Entlassung
      • Verpflichtung zur Rückabgeltung zu viel bezogener Ferien
  • Arbeitnehmer-Kündigung
    • gerechtfertigt fristlose Kündigung
      • kein Rückforderungsanspruch
    • ungerechtfertigte fristlose Kündigung
      • Verpflichtung zur Rückabgeltung zu viel bezogener Ferien
  • vgl. auch OR 337b

Ferienmehrbezug im Wissen um die baldige Kündigung

  • Arbeitnehmer hat im Zeitpunkt des Ferienbezugs bereits Kündigungsabsicht und bezieht im Wissen darum mehr Ferien als das aktuelle Ferienguthaben
  • Schadenersatzforderung des Arbeitgebers wegen treuwidrigen Arbeitnehmerverhaltens
    • Schwieriger Beweis
      • vielleicht Zufalls-Nachweis (Arbeitnehmer brüstet sich zB mit Hinweis auf die Uebertölpelung des Arbeitgebers bei seinen Arbeitskollegen)
  • Anders:
    • Arbeitnehmer entschliesst sich erst lange nach den Ferien zum Stellenwechsel
    • Arbeitgeber gibt dem Arbeitnehmer einen begründeten Anlass zur Kündigung.

Weiterführende Informationen

Darstellung der Rückforderungsproblematik:

  • JAR 2002, 225 (OG LU)

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.