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Auftrag / Auftragsrecht

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Aktenherausgabe

Rechtsgebiet:
Auftrag / Auftragsrecht
Stichworte:
Auftrag, Auftragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allgemein

Bei der Aktenherausgabe handelt es sich um eine vertragliche (Neben-)Pflicht des Beauftragten gemäss OR 400 Abs. 1 (vgl. BSK OR Weber, Art. 400 N. 3).

Anwaltsakten

Aufbewahrungspflicht des Anwalts:

Den Rechtsanwalt treffen standesrechtliche Aufbewahrungspflichten nach Mandatsbeendigung:

  • Da solche Aufbewahrungspflichten grundsätzlich im Interesse des Mandanten stehen, kann sich der Anwalt durch Übergabe der Akten an den Mandanten von der Aufbewahrungspflicht befreien (vgl. WOLFGANG STRAUB, Aufbewahrung und Archivierung in der Anwaltskanzlei, in: AJP 2010, S. 552).

Herausgabepflicht auf Verlangen:

Der Rechtsanwalt ist nach abgeschlossenem Mandat nicht nur zivil-, sondern auch standesrechtlich zur Aktenrückgabe verpflichtet.

Keine Abhängigmachung der Aktenherausgabe von der Honorarzahlung:

Der Anwalt darf die Herausgabe der Akten nicht von der Bezahlung seiner Rechnung abhängig machen, sondern ist verpflichtet, die Akten vollständig und voraussetzungslos zur Verfügung zu halten (vgl. WALTER FELLMANN in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 12 BGFA N 33 ff.; LGVE 2000 I Nr. 46; vgl. auch BGE 122 IV 322).

Kein Retentionsrecht an Anwaltsakten:

Anwaltsakten sind nicht verwertbar, weshalb an ihnen kein dingliches Retentionsrecht ausgeübt werden kann (vgl. BGE 122 IV 322 ff., Erw. 3a):

  • Zählt die Herausgabepflicht der Akten nicht zu den Hauptpflichten der Parteien, kann sich der Beauftragte bei der Aktenherausgabe nicht auf das Leistungsverweigerungsrecht nach OR 82 berufen (vgl. BGE 122 IV 322 ff., Erw. 3b).
  • Ein obligatorisches Retentionsrecht an nicht verwertbaren Akten ist, vorbehältlich anderslautender vertraglicher Vereinbarungen, grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGE 122 IV 322 ff., Erw. 3c).
  • Im zitierten Fall kam das Bundesgericht zum Schluss, dass aus den Standesregeln für Anwälte kein Retentionsrecht an nicht verwertbaren Akten abgeleitet werden kann (vgl. Erw. 3d).

Art der Aktenrückgabe:

Es kann nicht verlangt werden, dass der Anwalt die Akten in jedem Fall per Post herauszugeben habe:

  • Eine Ausnahme rechtfertigt sich vor allem dann, wenn sich der Anwalt davor schützen will, dass ihm Unvollständigkeit der Aktenherausgabe vorgeworfen werden könnte.
  • in solchen Fällen darf der Anwalt die persönliche Inempfangnahme gegen Bescheinigung der Vollständigkeit verlangen (vgl. LGVE 2000 I Nr. 46 mit Verweis auf LGVE 1989 I Nr. 28).

Umfang der Aktenherausgabe:

  • Der Anwalt hat herauszugeben
    • Originalinstruktionsakten
    • Bei ihm eingetroffene Korrespondenzen Dritter
    • Sonst erhaltene Originalakten
  • Nicht herauszugeben braucht der Anwalt
    • seine Bearbeitungsnotizen und Entwürfe
    • die von ihm produzierten Korrespondenzen und e-mails, wenn er sie dem Klienten während des Mandates zur Kenntnisnahme zugestellt hat.

Herausgabekosten:

  • Kopien der herauszugebenden Akten
    • Die Kopierkosten zählen zum Betriebsaufwand des Anwalts, wenn er bei einer Akten-Rückgabe bzw.  der Herausgabe der bei ihm eingetroffenen Drittakten an den Mandanten vor Ablauf der Verjährungsfristen – im Eigenschutzinteresse – fotokopiert.
  • Versandkosten
    • Die Kosten für den Versand der Akten können unter Umständen auf den Klienten überwälzt werden.

Literatur

  • STRAUB WOLFGANG, Aufbewahrung und Archivierung in der Anwaltskanzlei, in: AJP 2010, S. 552
  • FELLMANN WALTER in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 12 BGFA N 33 ff.
  • DAL MOLIN-KRÄNZLIN ALEXANDRA / BRUNNER ALEXANDER, Neues aus der Praxis der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich, in: SJZ 113/2017, S. 483, 2017;
  • FELLMANN WALTER, Anwaltsrecht, 2. Auflage, Bern 2017, N 257

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