Richterkompetenzen
Der Kollokationsrichter ist nicht befugt, die Kollokationsverfügung der Verwaltung auf ihre (formale) Richtigkeit hin zu überprüfen oder abzuändern. Diese Funktion bleibt der Aufsichtsbehörde (AB) im... weiterlesen
Der Kollokationsrichter ist nicht befugt, die Kollokationsverfügung der Verwaltung auf ihre (formale) Richtigkeit hin zu überprüfen oder abzuändern. Diese Funktion bleibt der Aufsichtsbehörde (AB) im... weiterlesen
Anwendbares Recht SchKG 250 Abs. 1 ZPO 1 lit. c ZPO 4 Abs. 1 Die örtliche, sachliche und funktionale gerichtliche Zuständigkeit ist wie folgt geregelt:... weiterlesen
Aktivlegitimation Anstelle einer Wiederholung der Ausführungen zur Aktivlegitimation wird verwiesen auf: Kollokationsklage gegen Konkursmasse: Aktivlegitimation Kollokationsklage gegen Mitgläubiger: Aktivlegitimation Passivlegitmation Statt einer Text-Wiederholung zum Thema... weiterlesen
Die Erhebung einer Kollokationsklage ist an eine Frist gebunden: Rechtsnatur Gesetzliche Frist nach SchKG [vgl. SchKG 148 und SchKG 250] Im öffentliche Interesse aufgestellte Frist... weiterlesen
Rechtsmittel Betreibungsrechtliche Klage, aber trotzdem zivilrechtliche Streitigkeit Gestaltungsklage gutheissendes Urteil bewirkt Änderung des Kollokationsplans Berichtigung des Kollokationsplans durch die Verwaltung kommt nur deklaratorische Bedeutung zu... weiterlesen
Beschwerde = Korrekturmittel für formelle Fehler der Konkursverwaltung oder des Nachlassliquidators Weiterführende Informationen BESCHWERDE SchKG-Beschwerde / betreibungsrechtliche Beschwerde Kollokationsklage = Rechtsmittel gegen materiell-rechtliche Fehler der... weiterlesen
Funktion Die Kollokationsklage bezweckt die individuelle Geltendmachung von einheitlicher und ordnungsgemässer Anwendung des Schuldbetreibungs- oder Konkursrechts. Ziele Eigen-Kollokationsklage: Anfechtungsmöglichkeit einer abweisenden Kollokationsverfügung durch die Verwaltung... weiterlesen
Dem Kollokationsprozess gegen die Masse und gegen einen Mitgläubiger sind folgende Punkte gemeinsam: Funktion und Ziele Abgrenzungen Rechtsnatur Klagefrist Aktiv- und Passivlegitimation Zuständigkeit Richterkompetenzen Prozessverfahren... weiterlesen
Einleitung Der Kollokationsprozess lässt sich mit folgender Disposition erläutern: Grundsätzliches Funktion und Ziele Abgrenzungen Rechtsnatur Klagefrist Aktiv- und Passivlegitimation Zuständigkeit Richterkompetenzen Prozessverfahren Streitwertberechnung Kostentragung Wirkungen... weiterlesen
Für den Entscheid, eine Kollokationsklage sind immer zu prüfen: 1. Lohnt sich eine Klage (wirtschaftlich)? Mutmassliche Konkursdividende? = Interessenwert als Entscheidungsgrundlage für eine Massnahme = ... weiterlesen
Profit des klagenden Dritt-Gläubiger Wie eingangs erwähnt profitiert der im Kollokationsprozess gegen einen Mitgläubiger obsiegende Dritt-Gläubiger dadurch, dass er als Prozessgewinn den Anteil am Liquidationserlös... weiterlesen
Der Mitgläubiger ist nicht zur Widerklage berechtigt. Diejenigen Tatbestände, die den Mitgläubiger auf „Widerklagegedanken“ bringen, sind wie folgt zu behandeln: Mehrforderung des Mitgläubigers Nachträgliche Forderungsanmeldung... weiterlesen
Verrechnungserklärung des beklagten Mitgläubigers in der Forderungsanmeldung Verwaltungshandeln nach Verrechnung des Gläubigers in der Forderungseingabe Die Verwaltung hat die Verrechnung des Gläubigers zuzulassen und die... weiterlesen
Vorgebracht werden können vom Drittkläger: Alle prozessrechtlichen oder materiellen Einreden und Einwendungen, ausser diejenigen aus dem persönlichen Verhältnis des Klägers gegen den Beklagten (Mitgläubiger) Dem... weiterlesen
Die Beweislast orientiert sich nicht an den Parteirollen. Vielmehr trägt der Beklagte die Beweislast und der Kläger hat seine Angriffsmittel einrede- und einwendungsweise vorzubringen: Beklagter... weiterlesen
Kläger Bei der Klagesubstantiierung kann der Kollokationskläger, der anstelle der Masse streitet, alle Einreden und Einwendungen der Masse vorbringen. Dabei ist berechtigt, andere Rechtsgründe, Tatsachen... weiterlesen
Die Dritt-Kollokationsklage ist ein Rechtsmittel gegen die Zulassung eines Mitgläubiger generell oder in zu starkem Masse [vgl. SchKG 250 Abs. 2]. Voraussetzungen Kläger Eigene Gläubigerstellung... weiterlesen
Ein zugelassener Gläubiger kann dem Prozess des Kollokationsklägers gegen einen Mitgläubiger als sog. Nebenintervenient beitreten, wenn er ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Hauptpartei hat.... weiterlesen
= Beklagter (hier die Mitgläubiger), die vom Kläger für das geltend gemachte Rechtsverhältnis ins Recht gefasst wird Der eingeklagte Mitgläubiger ist unter folgenden Voraussetzungen passivlegitimiert:... weiterlesen
Verlangen zwei oder mehrere im Kollokationsplan zugelassene Gläubiger die Wegweisung oder Herabsetzung eines Mitgläubigers, stellen sich aus Zweckmässigkeitsgründen (meist identischer Prozessstoff, Prozessökonomie, einheitliches Entscheidungsergebnis) folgende... weiterlesen