Gesetzliche Verwaltungsordnung
Die gesetzliche Verwaltungsordnung beinhaltet folgende Verwaltungspunkte: Gesetzliche Grundlage ZGB 647 ZGB 647a – e ZGB 648 Abs. 2 und 3 ZGB 649a Ziele der gesetzlichen... weiterlesen
Die gesetzliche Verwaltungsordnung beinhaltet folgende Verwaltungspunkte: Gesetzliche Grundlage ZGB 647 ZGB 647a – e ZGB 648 Abs. 2 und 3 ZGB 649a Ziele der gesetzlichen... weiterlesen
Die Verwaltung der Miteigentums-Sache beschlägt vor allem die Geschäftsführung im Interesse der gemeinschaftlichen Sache. Die Verwaltung umfasst alle Handlungen, die dem bestimmungsgemässen Gebrauch der Sache... weiterlesen
Die Nutzung und Benutzung der gemeinschaftlichen Sache wird bestimmt durch: Allgemeines Bestimmung Nutzung und Benutzung der gemeinschaftlichen Sache durch die Höhe des Anteils jedes Miteigentümers... weiterlesen
Sachen und Grundstücke als Miteigentumsobjekte Art und Zahl der Objekte, die im Miteigentum gehalten werden können, sind unlimitiert. Als Miteigentumsgegenstände kommen Sachen oder Grundstücke in... weiterlesen
Der Miteigentumsanteil beinhaltet alle Recht und Pflichten des einzelnen Miteigentümers am Miteigentumsobjekt: Begriff des Miteigentumsanteils Der Miteigentumsanteil manifestiert quotenmässig die Rechtsstellung des Miteigentümers an der... weiterlesen
Einleitung Das Miteigentum an einer Sache oder an einem Grundstück kann entstehen durch: Rechtsgeschäft Von Gesetzes wegen Behörden-Verfügung Gerichtsentscheid Rechtsgeschäft Zweiseitiges Rechtsgeschäft Miteigentum entsteht vor... weiterlesen
Bei Miteigentum sind – im Gegensatz zum Gesamteigentum – folgende Merkmale prägend: Keine zwingende persönliche Verbindung der Beteiligten Rechtsträger sind die einzelnen Miteigentümer, die untereinander... weiterlesen
Von labilem Miteigentum wird gesprochen, wenn die aufbewahrende Bank berechtigt und verpflichtet ist, einem einzelnen Miteigentümer auf Verlangen die hinterlegten Wertgegenstände (Wertpapiere, Edelmetalle oder anderes),... weiterlesen
Das modifizierte Miteigentum ist dann gegeben, wenn in Abweichung von der (dispositiven) gesetzlichen Ordnung ein Verwalter die faktische Verbindung der rechtlich miteinander verbundenen Miteigentümer übernimmt:... weiterlesen
Beim unselbständigen Miteigentum ist jeder Anteil an der Miteigentums-Liegenschaft (oft bezeichnet als „Anmerkungsparzelle“) mit einem anderen Grundstück (Hauptgrundstück, auch „herrschendes Grundstück“) untrennbar verbunden (= Subjektiv-dingliches... weiterlesen
Von qualifiziertem Miteigentum wird beim Stockwerkeigentum [vgl. ZGB 712a ff.] gesprochen. Es definiert sich durch folgende Merkmale: Verbindung eines untrennbaren Sonderrechts mit dem Miteigentumsanteil Sonderrecht... weiterlesen
Gewöhnliches Miteigentum Das sog. gewöhnliche Miteigentum [vgl. ZGB 646 ff.] erstreckt sich auf die ganze Sache bzw. das ganze Grundstück. Jeder Miteigentümer ist an der... weiterlesen
Einleitung Folgende Miteigentums-Arten sind verfügbar: Gewöhnliches (selbständiges) Miteigentum Qualifiziertes Miteigentum Unselbständiges Miteigentum Modifiziertes Miteigentum Labiles Miteigentum Weiterführende Informationen Unterschiede Miteigentum / Gesamteigentum... weiterlesen
Grundstücks-Miteigentum Für die Verbreitung von Miteigentum sind keine statistischen Daten erhältlich. Um sich ein Bild für die Bedeutung des Miteigentums machen zu können, ist es... weiterlesen
Gemeinschaftliches Eigentum mehrerer Personen „nach Bruchteilen“, ohne ausgeschiedenen Anteil an der Sache oder am Grundstück Weiterführende Informationen Unterschiede Miteigentum / Gesamteigentum... weiterlesen
Alleineigentum = Eigentum an einer Sache oder an einem Grundstück, welches nur einer Person zusteht Miteigentum = Mehrere Gesamthänder halten ohne persönliche Gebundenheit der Beteiligten... weiterlesen
Gesetzliche Grundlagen des Miteigentums ZGB 646 bis ZGB 651a: Art. 646 ZGB C. Gemeinschaftliches Eigentum I. Miteigentum 1. Verhältnis der Miteigentümer 1 Haben mehrere Personen... weiterlesen
Sowohl Miteigentümer als auch Gesamteigentümer bilden zusammen eine Rechtsgemeinschaft. Miteigentum Das Miteigentumsverhältnis kann sich als sachenrechtliches Institut nur auf Eigentum und Besitz der Gemeinschaftssache beziehen.... weiterlesen
Sachenrechtliche Miteigentumsvermutung Für den Erwerb von gemeinschaftlichem Eigentum ist ganz wesentlich, dass der Gesetzgeber mangels Publizität und Transparenz bei den Gesamthandschaften davon ausgeht, nicht jedermann... weiterlesen
Unterschiede von Miteigentum und Gesamteigentum Gegenstand Miteigentum Gesamteigentum Rechtsbeziehungen unter den Gesamthändern Keine persönliche Gebundenheit der Miteigentümer Persönliches Gemeinschaftsverhältnis (Gemeinschaft „zur gesamten Hand“) ZGB 646... weiterlesen