Von qualifiziertem Miteigentum wird beim Stockwerkeigentum [vgl. ZGB 712a ff.] gesprochen. Es definiert sich durch folgende Merkmale:
- Verbindung eines untrennbaren Sonderrechts mit dem Miteigentumsanteil
- Sonderrecht beinhaltet die Berechtigung zur
- baulichen Ausgestaltung der Sonderrechts-Räume
- ausschliessliche Nutzung der Sonderrechts-Räume
- ausschliessliche Verwaltung der Sonderrechts-Räume
- Mitbenutzung der gemeinschaftlichen Einrichtungen und Anlagen
- Mitwirkung bei der internen Willensbildung im Rahmen der Stockwerkeigentümergemeinschaft