BGFA 12 lit. a Greift ein Rechtsanwalt durch aktives Handeln störend in die richterliche Wahrheitsfindung ein, ist dies mit der Verpflichtung zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nicht vereinbar. Wird ein Dokument auszugsweise ins Recht gelegt, dürfen die nicht abgedeckten Passagen nicht aus dem Sachzusammenhang gerissen sein. Sachverhalt Advokat C. reichte als Vertreter des Ehemannes anlässlich […]
Offenlegung eines Vergleichsvorschlags wegen verfälschender Textabdeckung standeswidrig
