Der einzige Umstand, dass ein Verwaltungsratsmitglied inhaftiert ist und nur eine eingeschränkte Kommunikationsmöglichkeit besteht, vermag an der Haftung für nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge nach AHVG 52 Abs. 1 nichts zu ändern. Vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wurde mit diesem Entscheid die bundesgerichtliche Rechtsprechung bestätigt, wonach die Haft allein nicht ausreicht, um eine Haftung nach AHVG 52 […]
AHVG 52-Haftung VR-Mitglied trotz Kommunikationseinschränkung mit inhaftiertem VR-Kollegen