ZPO 212 Abs. 1 i.V.m. ZPO 205 Abs. 2 In vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2‘000.00 kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (vgl. ZPO 212 Abs. 1). Der Kläger muss den Antrag auf ein Urteil entweder schriftlich stellen oder mündlich zu Protokoll geben (vgl. ZPO 205 […]
Schlichtungsverfahren und Schlichterkompetenz: Ohne Antrag kein Urteil