DBG 132 Abs. 3 Einleitung Gegenstand des vorliegenden Steuerstreits 2C_383/2019 bildete das Einreichen einer Steuererklärung nach Ablauf der Mahnfrist und die daher erfolgte Ermessensveranlagung. Sachverhalt Als das Kantonale Steueramt drei Jahre nach Einreichen der Steuererklärung eine Veranlagungsverfügung erliess, hatte es alle notwendigen Informationen. Hinzu kam, dass die Steuerpflichtigen eine Einsprache gemäss DBG 132 Abs. 3 […]
Steuererklärungsverspätung kein Grund für eine Ermessensveranlagung