StGB 92 Abs. 1 Ist der Betrieb des Pfändungsschuldners defizitär, so darf ihm nicht gestattet werden, den Betrieb auf Kosten der Gläubiger weiterzuführen. Das Defizit muss sich über einen längeren Zeitraum ergeben. An die Rentabilität sind indessen keine hohen Anforderungen zu stellen. Quelle BGer 5A_765/2018 vom 04.06.2019 Art. 92 SchKG A. Vollzug / 4. Unpfändbare […]
Unpfändbarkeit des Kompetenzgutes eines selbständigerwerbenden Malers mit defizitärem Betrieb?
