Weil mit der unangefochten gebliebenen Verwahrung von einer langfristigen Untherapierbarkeit des Täters des Vierfachmordes von Rupperswil AG auszugehen ist, kann die von ihm beantragte vollzugsbegleitende ambulante therapeutische Massnahme nicht bewilligt werden. Das Bundesgericht hat daher die Beschwerde des Täters gegen das Urteil des Aargauer Obergerichts abgewiesen. Urteil 6B_237/2019 vom 21.05.2019 / Medienmitteilung BGer vom 05.06.2019 […]
Keine ambulante Therapie für Täter der Morde in Rupperswil
