Die gesuchstellende Partei hat auch im summarischen Rechtsöffnungsverfahren ihr Gesuch umfassend zu begründen (Begründungspflicht) d.h. alle massgeblichen Tatsachen vorzubringen (Substantiierungspflicht) die zulässigen Beweismittel zu nennen und einzureichen. Daher geht es nicht an, dem Gericht nur Unterlagen einzureichen, aus denen der entscheidungsrelevante Sachverhalt herausgesucht werden muss. Quelle Obergericht des Kantons Zürich Urteil vom 12.03.2018 RT170196 ZR […]
Rechtsöffnung: Behauptungs- und Substantiierungslast im Rechtsöffnungsverfahren