ZGB 647 und 712g Abs. 2 / Nutzungs- und Verwaltungsordnung Die Nutzungs- und Verwaltungsordnung beim Miteigentum darf vorsehen, dass bestimmte gemeinschaftliche Teile für die ausschliessliche Nutzung durch bestimmte Miteigentümer zugewiesen werden. Für die Zuteilung des ausschliesslichen Nutzungsrechtes genügt bei der Beschlussfassung die doppelte Mehrheit, d.h. die Mehrheit der Miteigentümer und die Mehrheit der Anteilswerte. Die […]
Ausschliessliches Nutzungsrecht kraft gewöhnlichen Miteigentums: Keine Aushebelung über Stockwerkeigentum
