SchKG 275 Das zuständige Amt hat einen Arrestbefehl, der den formellen Anforderungen nicht offensichtlich widerspricht, insbesondere die zu verarrestierenden Gegenstände nur der Gattung nach bezeichnet, zu vollziehen. Quelle BGE 5A_496/2015 vom 23.02.2016 = BGE 142 III 291 ff. = Pra 7/2017, Nr. 52, S. 516 ff. Weiterführende Informationen BGE 5A_496/2015 vom 23.02.2016 | relevancy.bger.ch Gattungsarrest […]
Arrest: Gattungsarrest und Vollzug