Vormerkungen zG Baurecht
Vormerkungen im Grundbuchblatt zugunsten des „selbständigen und dauernden Baurechts“ wie bei einer physischen Liegenschaft umschreiben sich wie folgt: Definition Vormerkung zG des Baurechts = Einschreibung... weiterlesen
Vormerkungen im Grundbuchblatt zugunsten des „selbständigen und dauernden Baurechts“ wie bei einer physischen Liegenschaft umschreiben sich wie folgt: Definition Vormerkung zG des Baurechts = Einschreibung... weiterlesen
Die Verselbständigung des selbständigen + dauernden Baurechts als Grundstück lässt es zu, dass „Baurechte“ mit Dienstbarkeiten und Grundlasten belastet werden können: Definition Dienstbarkeit = dingliches... weiterlesen
Gelegentlich realisiert der Baurechtsberichtigte seine Baute auf fremdem Grund ganz oder teilweise nicht selber. – Will er die Baurechtsberechtigung nicht selber baulich nutzen, kann die... weiterlesen
Die Belastung des „Baurechts“ mit Grundpfandrechten ist für die Finanzierung der Bauten-Erstellung in vielen unabdingbar. Die Refinanzierung von Bauten im Baurechtsverhältnis bringt folgendes mit sich:... weiterlesen
Das „Baurecht“ kann auch berechtigtes Grundstück, zum Beispiel einer Grunddienstbarkeit, sein. Als solche Grunddienstbarkeiten sind denkbar: Aussichtsservitut Bauverbot Baubeschränkung Näherbaurecht Grenzbaurecht Leitungsrecht Durchleitungsrecht Wegrecht Weitere... weiterlesen
Die Grundbuchanmeldung für die Aufnahme des selbständigen und dauernden Baurechts charakterisiert sich wie folgt: Grundlagen Aufnahme als Grundstück im Hauptbuch ZGB 655 Abs. 2 Ziffer... weiterlesen
Die Grundbuchanmeldungen (Dienstbarkeitseintragung + Eröffnung eines eigenen Hauptbuchblatts) sind die Verfügungsgeschäfte, die den Vollzug des vorauslaufenden Verpflichtungsgeschäfts (Baurechtsvertrag) bewirken sollen. Weiterführende Informationen Grundsätzliches Verpflichtungsgeschäft /... weiterlesen
Die Grundbuchanmeldung für die Eintragung der Personaldienstbarkeit im Grundbuchblatt des belasteten (physischen) Grundstücks charakterisiert sich wie folgt: Grundlagen ZGB 946 Abs. 1 Ziffer 2 ZGB... weiterlesen
Wie jede andere Dienstbarkeit kann auch das „Baurecht“ vom Grundeigentümer alleine als „Eigentümerdienstbarkeit“, d.h. sog. „Eigentümerbaurecht“, zur Eintragung ins Grundbuch angemeldet werden: Nur eine Parteistellung... weiterlesen
(in Bearbeitung)... weiterlesen
Muster Baurechtsvertrag „gemeinnützig“ der Stadt Zürich Baurechtsvertrag der Politischen Gemeinde Greifensee Baurechtsvertrag des Kantons Basel-Stadt... weiterlesen
Einleitung Für das Zustandekommen des Baurechts als dingliches Recht bedarf es der Eintragung im Grundbuch. Erst wenn es aus dem Grundbuch ersichtlich ist, gilt es... weiterlesen
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Entstehung des „Baurechts“ als „kausales Rechtsgeschäft“ zweier Gültigkeitsvoraussetzungen bedarf: Verpflichtungsgeschäft Das Verpflichtungsgeschäft begründet zwischen den Vertragsparteien das auf die... weiterlesen
Die gesetzliche Fiktion, wonach das selbständige + dauernde Baurecht wie ein physisches Grundstück zu behandeln ist (vgl. ZGB 655; Rechtsnatur), bewirkt, dass das Baurechtsgrundstück mit... weiterlesen
Einleitung Die gesetzliche Fiktion der Gleichbehandlung von selbständigen und dauernden Baurechten wie Liegenschaften führt dazu, dass Baurechtsgrundstücke mit beschränkten dinglichen Rechten belastet oder begünstigt werden... weiterlesen
Einleitung Die Gleichbehandlung von selbständigen und dauernden Baurechten wie Liegenschaften führt dazu, dass Baurechtsgrundstücke mit Anmerkungen und Vormerkungen belastet oder mit Vormerkungen begünstigt werden können:... weiterlesen
Es ist möglich und auch oft anzutreffen, dass der Baurechtsnehmer an seinem Baurechtsgrundstück Stockwerkeigentum (StWE) begründet und die Stockwerkeinheiten an die Endnutzer weiterverkauft. Das auf... weiterlesen
Das Baurecht entsteht als (Personal-)Dienstbarkeit mit der Eintragung im Grundbuch (vgl. ZGB 731 Abs. 1) Selbständiges Grundstück mit der Eröffnung eines eigenen Grundbuchblattes (vgl. ZGB... weiterlesen
Einleitung Das Baurecht ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, übertragbar und vererblich (ZGB 779 Abs. 2). Die Übertragung orientiert sich an der Ausgestaltungsart: Nicht als... weiterlesen
Die Baurechtsparteien haben aber auch die Möglichkeit, vor Ablauf der Baurechtsdauer die Verlängerung der Baurechtsdienstbarkeit zu vereinbaren: Definition Verlängerung = ein bestehender, befristeter und / oder... weiterlesen