mit der Eintragung im Grundbuch (vgl. ZGB 731 Abs. 1)
Selbständiges Grundstück
mit der Eröffnung eines eigenen Grundbuchblattes (vgl. ZGB 779 Abs. 3, ZGB 655 Abs. 2 Ziffer 2, ZGB 943 Abs. 1 Ziffer 2 und GBV 22 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 und Abs. 2)
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