Einleitung
Das Baurecht ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, übertragbar und vererblich (ZGB 779 Abs. 2).
Die Übertragung orientiert sich an der Ausgestaltungsart:
- Nicht als Grundstück aufgenommenes BR
- Als Grundstück aufgenommenes BR
- Verkauf Baurechtsgrundstück i.E.
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