Grundstücke
Bei der Verwertung von Grundstücken gelten besondere Voraussetzungen für den Verwertungszeitpunkt: Definition Grundstücke = Liegenschaften und Rechte gemäss ZGB 655 Vgl. Immobilienarten Grundlagen SchKG 238... weiterlesen
Bei der Verwertung von Grundstücken gelten besondere Voraussetzungen für den Verwertungszeitpunkt: Definition Grundstücke = Liegenschaften und Rechte gemäss ZGB 655 Vgl. Immobilienarten Grundlagen SchKG 238... weiterlesen
Bei der Verwertung von Fahrnis gelten nur wenige zeitliche Einschränkungen: Definition Fahrnis (auch: bewegliche Sachen, Mobilien) = physische Gegenstände jeder Art wie Fahrnisbauten (Bestandteilbildung als... weiterlesen
Die Massagegenstände unterstehen bei der Verwertung nebst der Zwangsvollstreckungsregeln des SchKG auch Vorgaben oder Einschränkungen aus materiellem Recht. Die Einflussfaktoren auf die Verwertung lassen sich... weiterlesen
Ob ein Notverkauf angezeigt ist, entscheidet sich nach den Massagegenständen, ihrer Klassifizierung und der Notverkaufsvoraussetzungen: Definition Notverkauf = Veräusserung von Vermögensgegenständen unter Zeitdruck Grundlage SchKG... weiterlesen
Als Ausnahme vom Konkursregelfall der Liquidation erfordert die Unternehmensweiterführung für die Fortführung – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – einige Voraussetzungen, die wegen der laufenden Arbeitsverhältnisse... weiterlesen
Grundsätze Allgemein Versilberung aller Aktiven zur Befriedigung aller (ihre Forderung anmeldenden) Gläubiger Forderungseingabe Kollokationsplan Ordentliches Konkursverfahren Die Bestandteile der Aktiv-Masse dürfen erst verwertet werden, wenn... weiterlesen
Allgemeines Grundsatz Die Bestandteile der Aktivmasse dürfen grundsätzlich verwertet werden, im ordentlichen Konkursverfahren erst nachdem die Zweite Gläubigerversammlung stattgefunden hat, da diese bestimmt wie zu... weiterlesen
Die Bestimmungen von SchKG 238, SchKG 243 Abs. 2 und 3 sowie SchKG 256 bestimmen im Wesentlichen den Zeitpunkt der Verwertung. Der richtige Verwertungszeitpunkt lässt... weiterlesen
Das summarische Konkursverfahren ist eines von zwei Verfahrensarten zur Durchführung des Konkursverfahrens: Definition Summarisches Konkursverfahren = schnelle und weitgehend formfreie Verfahrensart zur Durchführung des Konkursverfahrens... weiterlesen
Die Verwertung kann ausnahmsweise einer Privatperson (natürliche oder juristische Person) übertragen werden, Als private Verwertungsbeauftragte gelangen Personen mit besonderem Fachwissen oder mit entsprechender Organisation und... weiterlesen
Nach Eintritt der Rechtskraft des Kollokationsplans bzw. Lastenverzeichnisses entscheiden – im ordentlichen Konkursverfahren – die Gläubiger im Rahmen der zweiten Gläubigerversammlung über die Art der... weiterlesen
Die Verwertung fällt in die Zuständigkeit der Konkursverwaltung (Konkursamt (amtliche Konkursverwaltung), ausserordentliche Konkursverwaltung (Bestimmung durch das Konkursgericht) oder ausseramtliche Konkursverwaltung (Wahl durch die Gläubiger). Literatur... weiterlesen
SchKG-Hilfspersonen sind von der amtlichen Konkursverwaltung beigezogene Personen. Inwieweit sie vom Träger der amtlichen Funktion subordiniert sind, richtet sich nach dem individuell konkreten Einzelfall und... weiterlesen
Die Verwertungszuständigkeit ist von verschiedenen Zuständigkeitsfragen abhängig (externe Massavertretung, interne Willensbildung, Art des Konkursverfahrens und Verwertungsgegenstand). Es lassen sich folgende Prinzipien unterscheiden: Grundsatz: Konkursverwaltung Ausnahme:... weiterlesen
Im Rahmen des Konkursverfahrens werden alle Aktiven des Schuldners zur möglichsten Befriedigung der Ansprüche aller Gläubiger verwertet, wobei die Verteilung des Verwertungserlöses auf Basis des... weiterlesen
Öffentlich-rechtliche Verfügung Die Verwertung ist ein vollstreckungsrechtlicher Akt des Vollstreckungsorgans (hier: Konkursverwaltung) mit dem Charakter einer öffentlich-rechtlichen Verfügung, v.a. in Bezug auf: Gewährspflicht Anfechtung Anwendbares... weiterlesen
In jedem Konkursverfahren, in welcher einer Aktivmassnahme wie Grundstücke, bewegliche Sachen, Wertpapiere, Forderungen und sonstige Ansprüche vorhanden ist, steht eine Verwertung an. Die Verbreitung ist... weiterlesen
Gesetzes- und Verordnungs-Grundlagen SchKG 252 – 260 KOV 71 – KOV 81 OR 229 ff. VZG BewG BGBB IPRG LugÜ Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs... weiterlesen
Auffanggesellschaft = Die Konkursverwaltung gründet in einem der möglichen Szenarien eine Auffanggesellschaft und bringt alle Aktiven (sehr selten) oder die Aktiven aus einem bestimmten Geschäftsbereich... weiterlesen
Kurzdefinition Konkursverwertung = Veräusserung (auch: Versilberung) der sich in der Konkursmasse befindlichen Vermögenswerte wie Grundstücke, bewegliche Sachen, Wertpapiere, Guthaben und sonstige Ansprüche Langdefinition Die Konkursverwertung beinhaltet:... weiterlesen