Konkursverfahren nach OR 731b Abs. 1bis: Eine Verteilung des Aktivenüberschusses obliegt den Gesellschaftsorganen
OR 731b Abs. 1bis Ziffer 3; SchKG 9; SchKG 264 Abs. 3 Bei Organisationsmängeln einer Gesellschaft kann das Gericht die Gesellschaft auflösen und die Liquidation... weiterlesen