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SchKG-Beschwerde

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Dauer der Beschwerdefristen

Rechtsgebiet:
SchKG-Beschwerde
Stichworte:
betreibungsrechtliche Beschwerde, SchKG-Beschwerde
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • 10 Tage, berechnet ab Zustellung der anzufechtenden Verfügung (SchKG 17 Abs. 2),
    • bei Gesetzeswidrigkeit oder Unangemessenheit
  • 5 Tage
    • in der Wechselbetreibung (SchKG 20)
    • im Konkurs für Beschlüsse der 1. Gläubigerversammlung (SchKG 239).

Beschwerdefrist = gesetzliche, nicht erstreckbare Frist, die auch während der Gerichtsferien nicht stillsteht

Die 10 Tagesfrist ist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar und steht während der Gerichtsferien nicht still, in folgenden Fällen:

  • Beschwerde an die untere kantonale Aufsichtsbehörde, im Sinne von SchKG 17.
  • Rechtsmittel an die obere kantonale Aufsichtsbehörde, im Sinne von SchKG 18.

Fristenkontrolle

  • Die AB hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Beschwerdefrist eingehalten ist.

Frist für Beschwerdeantwort

  • 10 Tage = gesetzliche, nicht erstreckbare Frist (vgl. ZPO 144 Abs. 1)
  • Antwortfrist steht während der Gerichtsferien nicht still

Fristwiederherstellung

  • Vgl. SchKG 33 Abs. 4

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