Wirkungen des Erbganges
Gesetzliche Grundlage » ZGB 551 – 601: Die Wirkung des Erbganges Die Wirkungen des Erbganges betreffen folgende Punkte: » Erwerb von Erbschaft und Vermächtnis »... weiterlesen
Gesetzliche Grundlage » ZGB 551 – 601: Die Wirkung des Erbganges Die Wirkungen des Erbganges betreffen folgende Punkte: » Erwerb von Erbschaft und Vermächtnis »... weiterlesen
Gesetzliche Grundlage » ZGB 537 – 550: Die Eröffnung des Erbganges Ort der Eröffnung Der Erbgang, und zwar für die Gesamtheit des Vermögens, wird am... weiterlesen
Empfehlenswerte Literatur zur erbrechtlichen Herabsetzung ABT DANIEL / WEIBEL THOMAS, Praxiskommentar, Erbrecht, Nachlassabwicklung, Willensvollstreckung, Prozessführung, 4. Auflage, Basel 2019 BASILE GIOVANNA, Aktiv- und Passivlegitimation, Rechtsbegehren... weiterlesen
Muster Ausgleichungsanordnung Muster: Ausgleichungsanordnung (PDF, 44 KB) Muster: Ausgleichungsanordnung «Vorgehenswahlrecht» (PDF, 46 KB) Muster: Ausgleichungsanordnung «Vorgehenswahlrecht bei gemischter Schenkung» (PDF, 49 KB) Muster Ausgleichungsdispens Muster:... weiterlesen
Checkliste: Ausgleichungsanordnungen Der Erblasser hat die Möglichkeit mit Anordnungen oder mit Stillschweigen in die Ausgleichung einzugreifen: Positive Ausgleichungsanordnungen Wertmässige Anrechnung Erbvorbezug Mehrwert (Differenz zwischen Zuwendung... weiterlesen
Checkliste: Lidlohn Besonderer Art ist die sog. „umgekehrte Ausgleichungspflicht“ der Eltern (resp. Grosseltern) zugunsten ihrer mündigen Kinder und Grosskinder: der Lidlohn Zu beachten sind folgende... weiterlesen
Das Ausgleichungsrecht ist eine komplexe Materie, die beeinflusst wird von der Gesetzgebung (bruchstückehaft und nicht in logischer Disposition redigiertes Ausgleichungsrecht » ZGB 626 ff.) Situation... weiterlesen
Die Befreiung des Zuwendungsempfängers von der Ausgleichungspflicht findet ihre Schranken im Pflichtteilsrecht (ZGB 471). – Die Überschreitung der Verfügungsbefugnis muss von den Pflichtteilserben beanstandet werden... weiterlesen
Als Teil des Erbteilungsverfahrens kann die Ausgleichung geltend gemacht werden im Rahmen des Erbteilungsprozesses eines auf die Ausgleichung beschränkten Verfahrens Gerichtsstand = letzter Wohnsitz des... weiterlesen
ZGB 630 regelt die Bereiche Wert und Bewertung Verwendung, Schaden und Früchte Art. 630 ZGB III. Ausgleichungswert 1 Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen... weiterlesen
Der ausgleichungspflichtige Erbe hat ein Wahlrecht (Gestaltungsrecht) für: Idealausgleichung (Idealkollation bzw. Wertausgleichung) Realausgleichung (Realkollation) Ausnahme: Anordnungen des Erblassers. Art. 628 ZGB C. Berechnungsart I. Einwerfung... weiterlesen
1. Arten der Ausgleichung Der ausgleichungspflichtige Erbe hat ein Wahlrecht (Gestaltungsrecht) für 1. Idealausgleichung (Idealkollation bzw. Wertausgleichung)2. Realausgleichung (Realkollation) » Ausgleichungs-Arten 2. Wert der Ausgleichung... weiterlesen
Unter Beachtung des Pflichtteilsrechts kann der Erblasser verfügen, ob und welche seine lebzeitigen Zuwendungen bei der Erbteilung ausgeglichen werden müssen. Die Anordnungs-Begriffe sind: Ausgleichungsanordnung Ausgleichungsbefreiung... weiterlesen
Gelegenheitsgeschenke sind aufgrund von ZGB 632 von der Ausgleichungspflicht befreit. » Weitere Informationen zu Schenkungen: Gefälligkeiten Definition Als nicht ausgleichungspflichtige „übliche Gelegenheitsgeschenke“ gelten: Gelegenheitsgeschenke nur... weiterlesen
Ausbildungs- und Erziehungs-Fälle (ZGB 631 Abs. 1) Erziehungs- und Ausbildungskosten sind (aufgrund der gesetzlichen Elternpflichten) aufgrund von ZGB 631 von der Ausgleichungspflicht befreit, sofern und... weiterlesen
Als lex specialis zu den allgemeinen Bestimmungen von ZGB 626 ff. enthält ZGB 629 Abs. 2 die Vermutung, dass die Heiratsausstattungen an Nachkommen in üblichem... weiterlesen
Willensvollstreckungen (oder eben Testamentsvollstreckungen) sind sinnvolle Anordnungen bzw. Tätigkeiten, weil dadurch oft Erbenstreitigkeiten vermieden werden können. Voraussetzung ist aber ein erfahrener Testamentsvollstrecker, der einerseits seine... weiterlesen
Auch minuziöser Planung und Umsetzung des Testamentsvollstrecker-Mandates gibt es immer wieder Unvorhergesehenes oder Unbekanntes, da der Testamentsvollstrecker nicht alle Geschäftsvorfälle oder Lebenssachverhalte des Erblassers kennt.... weiterlesen
Der Testamentsvollstrecker ist verantwortlich für sorgfältige und getreue Ausführung der ihm übertragenen Testamentsvollstrecker-Funktion (vgl. OR 394 ff.). Zieht der Testamentsvollstrecker externe Berater bei, so ist... weiterlesen
Die Aufsicht über den Testamentsvollstrecker stützt sich auf den Verweis von ZGB 518 Abs. 1 auf die Regeln des amtlichen Erbschaftsverwalters, der seinerseits gemäss ZGB... weiterlesen