Fazit zur Ausgleichung
Das Ausgleichungsrecht ist eine komplexe Materie, die beeinflusst wird von der Gesetzgebung (bruchstückehaft und nicht in logischer Disposition redigiertes Ausgleichungsrecht » ZGB 626 ff.) Situation... weiterlesen
Das Ausgleichungsrecht ist eine komplexe Materie, die beeinflusst wird von der Gesetzgebung (bruchstückehaft und nicht in logischer Disposition redigiertes Ausgleichungsrecht » ZGB 626 ff.) Situation... weiterlesen
Die Befreiung des Zuwendungsempfängers von der Ausgleichungspflicht findet ihre Schranken im Pflichtteilsrecht (ZGB 471). – Die Überschreitung der Verfügungsbefugnis muss von den Pflichtteilserben beanstandet werden... weiterlesen
Als Teil des Erbteilungsverfahrens kann die Ausgleichung geltend gemacht werden im Rahmen des Erbteilungsprozesses eines auf die Ausgleichung beschränkten Verfahrens Gerichtsstand = letzter Wohnsitz des... weiterlesen
ZGB 630 regelt die Bereiche Wert und Bewertung Verwendung, Schaden und Früchte Art. 630 ZGB III. Ausgleichungswert 1 Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen... weiterlesen
Der ausgleichungspflichtige Erbe hat ein Wahlrecht (Gestaltungsrecht) für: Idealausgleichung (Idealkollation bzw. Wertausgleichung) Realausgleichung (Realkollation) Ausnahme: Anordnungen des Erblassers. Art. 628 ZGB C. Berechnungsart I. Einwerfung... weiterlesen
1. Arten der Ausgleichung Der ausgleichungspflichtige Erbe hat ein Wahlrecht (Gestaltungsrecht) für 1. Idealausgleichung (Idealkollation bzw. Wertausgleichung)2. Realausgleichung (Realkollation) » Ausgleichungs-Arten 2. Wert der Ausgleichung... weiterlesen
Unter Beachtung des Pflichtteilsrechts kann der Erblasser verfügen, ob und welche seine lebzeitigen Zuwendungen bei der Erbteilung ausgeglichen werden müssen. Die Anordnungs-Begriffe sind: Ausgleichungsanordnung Ausgleichungsbefreiung... weiterlesen
Gelegenheitsgeschenke sind aufgrund von ZGB 632 von der Ausgleichungspflicht befreit. » Weitere Informationen zu Schenkungen: Gefälligkeiten Definition Als nicht ausgleichungspflichtige „übliche Gelegenheitsgeschenke“ gelten: Gelegenheitsgeschenke nur... weiterlesen
Ausbildungs- und Erziehungs-Fälle (ZGB 631 Abs. 1) Erziehungs- und Ausbildungskosten sind (aufgrund der gesetzlichen Elternpflichten) aufgrund von ZGB 631 von der Ausgleichungspflicht befreit, sofern und... weiterlesen
Als lex specialis zu den allgemeinen Bestimmungen von ZGB 626 ff. enthält ZGB 629 Abs. 2 die Vermutung, dass die Heiratsausstattungen an Nachkommen in üblichem... weiterlesen
Willensvollstreckungen (oder eben Testamentsvollstreckungen) sind sinnvolle Anordnungen bzw. Tätigkeiten, weil dadurch oft Erbenstreitigkeiten vermieden werden können. Voraussetzung ist aber ein erfahrener Testamentsvollstrecker, der einerseits seine... weiterlesen
Auch minuziöser Planung und Umsetzung des Testamentsvollstrecker-Mandates gibt es immer wieder Unvorhergesehenes oder Unbekanntes, da der Testamentsvollstrecker nicht alle Geschäftsvorfälle oder Lebenssachverhalte des Erblassers kennt.... weiterlesen
Der Testamentsvollstrecker ist verantwortlich für sorgfältige und getreue Ausführung der ihm übertragenen Testamentsvollstrecker-Funktion (vgl. OR 394 ff.). Zieht der Testamentsvollstrecker externe Berater bei, so ist... weiterlesen
Die Aufsicht über den Testamentsvollstrecker stützt sich auf den Verweis von ZGB 518 Abs. 1 auf die Regeln des amtlichen Erbschaftsverwalters, der seinerseits gemäss ZGB... weiterlesen
Die Willensvollstreckung ist nicht befristet; eine gesetzliche Dauer besteht nicht. Trotzdem ist dem Auftrag inhärent, dass er zu erledigen ist und das Mandat endlich ist.... weiterlesen
Die Testamentsvollstreckung ist kein unentgeltliches Ehrenamt. Die Leistungen des Testamentsvollstreckers sind von Gesetzes wegen entschädigungspflichtig. Entschädigungsanspruch und Höhe Der Testamentsvollstrecker hat für seine Tätigkeit Anspruch... weiterlesen
Rechenschaftslegung Dem TV hat die Erben regelmässig über seine Tätigkeiten zu informieren, letztmals mit Mandatsbeendigung resp. per Niederlegung des Testamentsvollstreckermandates; Diese Informationspflicht bezeichnet man als... weiterlesen
Analog der Funktion des Erbschaftsverwalters ist der Testamentsvollstrecker gesetzlicher Vertreter der Gesamtheit der Erben (vgl. ZGB 554 iVm ZGB 518 Abs. 1). Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers... weiterlesen
Die vom Gesetzgeber den Erben zugewiesenen Teilungsbefugnisse stehen dem Testamentsvollstrecker zu. Der Willensvollstrecker-Status derogiert von Bundesrechts wegen die Zuständigkeit von Teilungsbehörden, wo dies die Kantone... weiterlesen
Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Auflagen des Erblassers zu erfüllen. Der Erblasser kann zwar mit letztwilliger Verfügung die Aufgaben des Willensvollstreckers – gegenüber dem gesetzlichen... weiterlesen