Unter Beachtung des Pflichtteilsrechts kann der Erblasser verfügen, ob und welche seine lebzeitigen Zuwendungen bei der Erbteilung ausgeglichen werden müssen.
Die Anordnungs-Begriffe sind:
- Ausgleichungsanordnung
- Ausgleichungsbefreiung
- Negative Anordnung
Ausgleichungsdispens-Arten
Folgende negativen Ausgleichungsanordnungen sind denkbar:
- Ausgleichungsdispens für die betreffende lebzeitige Zuwendung ganz allgemein
- Ausgleichungsdispens für die Wertdifferenz, die zwischen der Zuwendung und dem Erbgang resultiert (= sog. Mehrwert-Ausgleichungsdispens)
Selbstverständlich können mit dem Ausgleichungsdispens auch Anordnungen verbunden werden wie zu verfahren ist, wenn es aus irgend einem Grunde doch zu einer Ausgleichung kommen sollte (Bewertung, Einwerfung von Geld, Einwerfung in natura bei gemischten Schenkungen bzw. gemischten Erbvorbezügen).
» Muster Ausgleichungsdispens allgemein
» Muster Ausgleichungsdispens Mehrwert
Stillschweigen
Schweigt sich der Erblasser zum Thema der Ausgleichung aus, greifen die gesetzlichen Vermutungen:
» Stillschweigen des Erblassers
Widerruf der (negativen) Ausgleichungsanordnung
Für die Widerruflichkeit eines Ausgleichungsdispenses ist folgendes zu beachten:
- Einseitiger Ausgleichungsdispens kann zB mittels nachträglichen Testaments widerrufen werden (vgl. BGE 118 II 288, Erw. 5).
- Unzulässig ist ein Widerruf, wenn der Ausgleichungsschuldner Vertragspartei ist und der Erblasser ihm gegenüber eine vertragliche Bindung eingegangen hat.