Als lex specialis zu den allgemeinen Bestimmungen von ZGB 626 ff. enthält ZGB 629 Abs. 2 die Vermutung, dass die Heiratsausstattungen an Nachkommen in üblichem Umfang als (nicht auszugleichende) Begünstigung gelten.
Art. 629 Abs. 2 ZGB
II. Verhältnis zum Erbanteil
Diese Begünstigung wird vermutet bei den Ausstattungen, die den Nachkommen bei ihrer Verheiratung in üblichem Umfange zugewendet worden sind.
Begünstigungsvermutung bei Heiratsgut
Im Falle der „Verheiratungs-Ausstattung“ besteht folgende Situation
- Vermutung der Begünstigungsabsicht des Erblassers
- Bedingung: Zuwendung in üblichem Umfange
- Beurteilung der „Üblichkeit“: im Einzelfall anhand der konkreten Umstände.
Heiratsaufwendungen
Vielfach lassen sich Jahrzehnte danach weder der Kostenpunkt, noch die Beiträge des Brautpaares und der jeweiligen Eltern ermitteln.