Gelegenheitsgeschenke sind aufgrund von ZGB 632 von der Ausgleichungspflicht befreit.
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Definition
Als nicht ausgleichungspflichtige „übliche Gelegenheitsgeschenke“ gelten:
- Gelegenheitsgeschenke nur an Nachkommen
- Geschenke zu bestimmtem Anlass
- Geschenke von geringem Wert (auch: bescheidenem Wert je nach den persönlichen und / oder finanziellen Verhältnissen des Präsumtiverblassers)
Art. 632 ZGB
E. Gelegenheitsgeschenke
Übliche Gelegenheitsgeschenke stehen nicht unter der Ausgleichungspflicht.
Maximaler Wert eines Gelegenheitsgeschenkes
Für die Wertbeurteilung wird oft auf die Schenkungssteuer-Freibeträge abgestellt.
Usanz: Geschenke von max. ca. 1 % des Nachlasses
Gerichtspraxis:
- 1,8 % des Nachlasses (Sparheft von CHF 2’000 bei einem Nachlass von CHF 110’000)
- Keine Üblichkeit (vgl. BGE 76 II 188 Erw. 4)
- Schmuck im Wert von ca. CHF 15 Mio. bei einem Nachlassvolumen von CHF 123 Mio.
- Fraglich, ob noch von einem „üblichen Gelegenheitsgeschenk“ gesprochen werden kann (vgl. ZR 1992 Nr. 46).
Klärende Ausgleichungsanordnung des Erblassers
Erweisen sich der Gelegenheitsgeschenk-Charakter oder der (gegenwärtige oder künftige) Wert des Gelegenheitsgeschenkes als zweifelhaft, empfiehlt sich eine klärende Ausgleichungsanordnung des Erblassers (Ausgleichungsanordnung oder Ausgleichungsdispens).