ARRESTFOLGEN
ARRESTFOLGEN
Für den Schuldner Der Arrest hat für den Schuldner dieselbe Wirkung wie eine Pfändung oder ein Konkursbeschlag; die Verfügungsmacht über den Arrestgegestand ist ihm entzogen.... weiterlesen
Für den Schuldner Der Arrest hat für den Schuldner dieselbe Wirkung wie eine Pfändung oder ein Konkursbeschlag; die Verfügungsmacht über den Arrestgegestand ist ihm entzogen.... weiterlesen
Zuständigkeit Im Arrestvollzugsverfahren vollzieht das Betreibungsamt des Arrestbefehls des Gerichts. Das Gericht stellt den Arrestbefehl dem am Ort des gelegenen Vermögenswerts zuständigen Betreibungsamt zum Vollzug... weiterlesen
Zweck Im Arrestbewilligungsverfahren wird gestützt auf das Arrestbegehren entschieden, ob Vermögensgegenstände des Schuldners mit Arrest belegt werden sollen. Zuständigkeit Örtlich zuständig ist das Gericht am... weiterlesen
Allgemeines Der Gläubiger, der seinen Vollstreckungsanspruch durch Arrest sichern will, muss sich mit einem mündlichen oder schriftlichen Begehren an den Arrestrichter wenden. Inhalt Der Gläubiger... weiterlesen
Verfahrensschritte Im Arrestverfahren wird entschieden, ob Vermögenswerte des Schuldners mit Arrest belegt werden können. Das Arrestverfahren setzt sich aus folgenden Verfahrensschritten zusammen: 1. Arrestbegehren 2.... weiterlesen
Der Arrestgläubiger haftet dem Arrestschuldner und Dritten für wegen ungerechtfertigter Arrestlegung entstandenen Schaden (Kausalhaftung). Der Arrestgläubiger kann deshalb von Amtes wegen oder auf Antrag des... weiterlesen
Übersicht Die Arrestlegung setzt einen Arrestgrund voraus. Er kommt nur in Frage, wenn die Befriedigung des Gläubigers als gefährdet scheint. Das Gesetzt zählt die Gefährdungstatbestände... weiterlesen
Grundsatz Der Arrest bezweckt, eine spätere Zwangsvollstreckung abzusichern. Er setzt deshalb einen Arrestgegenstand voraus, auf den Arrest gelegt und dannzumal zwangsvollstreckt werden soll. Verarrestierbare Gegenstände... weiterlesen
Die Arrestlegung bedingt zunächst, dass eine Forderung des Arrestgläubigers gegenüber dem Arrestschuldner besteht. Die Forderung muss folgende Merkmale aufweisen: Forderung privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur Forderung... weiterlesen
Voraussetzung eines Arrestes ist die Glaubhaftmachung folgender, kumulativer Tatsachen durch den Arrestgläubiger (SchKG 272 Abs. 1): 1. Arrestforderung 2. Arrestgegenstand 3. Arrestgrund... weiterlesen
Im Arrestverfahren sind folgende Parteien involviert: 1. Arrestgläubiger Gläubiger der zu sichernden Forderung und Antragssteller im Arrestverfahren 2. Arrestschuldner Schuldner der zu sichernden Forderung und... weiterlesen
Der Arrest stellt eine superprovisorische vorsorgliche Massnahme dar zur Sicherstellung des Gläubigerzugriffs auf Vermögenswerte des Schuldners. Er ist ein Sicherungsmittel im Interesse des (gefährdeten) Gläubigers... weiterlesen
Vorsorgliche Massnahmen (Einstweiliger Rechtsschutz) Vorsorgliche Massnahmen oder einstweilige Verfügungen stellen gerichtliche Anordnungen dar, mit denen vor oder während eines ordentlichen Zivilprozesses vorläufiger Rechtsschutz gewährt wird.... weiterlesen
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 271 – 281 SchKG 271: Arrestgründe SchKG 272: Arrestbewilligung SchKG 273: Haftung für Arrestschaden SchKG 274: Arrestbefehl SchKG 275:... weiterlesen
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Inhaltsverzeichnis der Kommentierung Stiftung / Stiftungsrecht... weiterlesen
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Mustervertrag Mustervertrag: Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehalt (PDF; 24 KB)... weiterlesen
Art. 37 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 1996 (GebV SchKG) Gebühr zu Lasten des Antragstellers für die Eintragung des Eigentumsvorbehalts:... weiterlesen
Ausgangslage Im internationalen Verhältnis sind für den Eigentumsvorbehalt besondere Regeln zu beachten. Dabei werden folgende Situationen unterschieden: Bewegliche Sache gelangt vom Ausland in die Schweiz... weiterlesen