Reglement
Das GwG verpflichtet aufgrund seines Charakters als Rahmengesetz die Selbstregulierungsorganisationen dazu, ein Reglement zu erlassen (Art. 25 GwG). Dieses dient dazu, die Sorgfaltspflichten bzw. Pflichten... weiterlesen
Das GwG verpflichtet aufgrund seines Charakters als Rahmengesetz die Selbstregulierungsorganisationen dazu, ein Reglement zu erlassen (Art. 25 GwG). Dieses dient dazu, die Sorgfaltspflichten bzw. Pflichten... weiterlesen
Wie dargestellt wurde, haben Finanzintermediäre aus dem Nichtbankensektor (Art. 2 Abs. 3 GwG) die Möglichkeit, sich einer Selbstregulierungsorganisation anzuschliessen. Selbstregulierungsorganisationen bedürfen dabei zur Aufnahme ihrer... weiterlesen
Unter dem Gesichtspunkt des Vollzugs des GwG durch SRO sind zur Verdeutlichung weitere Ausführungen zu treffen. Anerkennung Reglement Listen Informationsaustausch und Anzeigepflicht Entzug der Anerkennung... weiterlesen
Durch die Zusammenlegung per 1. Januar 2009 der zuvor selbständigen Aufsichtsbehörden der Eidgenössische Bankenkommission (EBK), des Bundesamtes für Privatversicherungen (BPV) und der Kontrollstelle für die... weiterlesen
Um den unterworfenen Finanzintermediären keine Nachteile im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen nach dem GwG aufzubürden, wurde schliesslich ein Straf- und Haftungsausschluss im GwG... weiterlesen
Am 8. März 2013 hat der Bundesrat die Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes verabschiedet. Die Vorlage beinhaltet neue Bestimmungen zum Aufenthalt, zum Familiennachzug und zur... weiterlesen
Nach einer Meldung und während der Vermögenssperre ist ein Finanzintermediär überdies nicht befugt: Betroffene (d.h. Vertragspartner, wirtschaftliche Berechtigte, Bevollmächtigte) bzw. Dritte (alle Adressaten, ausgenommen die... weiterlesen
Als automatische Folge der Meldung muss ein Finanzintermediär vor dem Hintergrund, dass die Wirkung der Meldung in ihrer Wirkung nicht konterkariert wird, die ihm anvertrauten, mit... weiterlesen
In den Fällen, in denen ein Finanzintermediär: einerseits weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte: im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Art.... weiterlesen
Ist die Vertragspartei durch den Finanzintermediär identifiziert worden, ist der Pflicht des Art. 3 GwG grundsätzlich genüge getan. Kommen jedoch während der weiteren Geschäftsbeziehung Zweifel... weiterlesen
Die Pflichten der Finanzintermediäre bei Geldwäschereiverdacht nach Art. 9 – 11 GwG sind: Meldepflicht Vermögenssperre Informationsverbot Straf- und Haftungsausschluss... weiterlesen
Zusätzlich zu den bereits genannten Sorgfaltspflichten der Art. 3 – 7 GwG (Identifizierung etc.) muss ein Finanzintermediär die in seinem Bereich notwendigen Massnahmen umsetzen, um... weiterlesen
Über die durchgeführten Transaktionen und die nach dem GwG erforderlichen Abklärungen müssen Belege erstellt werden (Art. 7 GwG), so dass fachkundige Dritte (d.h. nicht jedwede Dritte) sich... weiterlesen
Finanzintermediäre müssen zur Bekämpfung der Geldwäscherei nicht nur die Vertragspartei identifizieren, ferner gilt es, auch die vom Vertragspartner verlangte Geschäftsbeziehung zu untersuchen, d.h. zu verstehen.... weiterlesen
Grundsätzlich ist der Vertragspartner das Bezugssubjekt der GwG-Sorgfaltspflichten. Ist dieser jedoch tatsächlich nicht an den Vermögenswerten, die Gegenstand einer Finanztransaktion sind, wirtschaftlich berechtigt, so gilt... weiterlesen
Grundlegender Ansatz des GwG ist das „Know your Customer“ (KYC) – Prinzip. Vor diesem Hintergrund verpflichtet das GwG einen unterstellten Finanzintermediär dazu, dass dieser: bei... weiterlesen
Die Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre nach Art. 3 – 8 GwG sind: Identifizierung der Vertragspartei Feststellung des wirtschaftlichen Berechtigten Erneute Identifizierung oder Feststellung Abklärungspflichten Dokumentations- und... weiterlesen
Die Pflichten der Finanzintermediäre nach dem GwG sind aufgeteilt in: Sorgfaltspflichten (Art. 3 – 8 GwG) Pflichten bei Geldwäschereiverdacht (Art. 9 – 11 GwG) Aufgrund... weiterlesen
Nichterfasster Personenkreis Wegen mangelnder Missbrauchsgefahr werden vom Geltungs- bzw. Anwendungsbereich des GwG nachfolgende Institutionen ausgenommen (vgl. Art. 2 Abs. 4 GwG): Schweizerische Nationalbank; steuerbefreite Einrichtungen... weiterlesen
Nachfolgend wird ein Überblick über den Anwendungsbereich des GwG gegeben: Räumlicher Geltungsbereich Persönlicher / Geltungsbereich Finanzintermediäre Banken- / Versicherungssektor Nichtbankensektor Räumlicher Geltungsbereich Das GwG selbst... weiterlesen