Aufgaben des Testamentvollstreckers
Allgemein Der Testamentsvollstrecker (auch: Willensvollstrecker) hat die Verwaltung des Nachlasses zu besorgen, die laufenden Geschäfte zu betreuen und für die Erhaltung und vorsichtige Mehrung der... weiterlesen
Allgemein Der Testamentsvollstrecker (auch: Willensvollstrecker) hat die Verwaltung des Nachlasses zu besorgen, die laufenden Geschäfte zu betreuen und für die Erhaltung und vorsichtige Mehrung der... weiterlesen
Voraussetzungen für das Zustandekommen des Willensvollstreckermandates sind: Testament mit Willensvollstreckerklausel Testaments-Einreichung Mandatsannahme Dem Willensvollstrecker wird nach Mandatsannahme ausgestellt: Willensvollstreckerausweis Testament mit Willensvollstreckerklausel Grundlage jeder Willensvollstreckung... weiterlesen
Der Testamentsvollstrecker ist trotz staatlicher Aufsicht nicht staatlicher Amtsträger. Seine Verantwortlichkeit richtet sich nicht nach Beamtenrecht, sondern nach Auftragsrecht: » OR 394 ff.: Der einfache... weiterlesen
Rechtliche Amtsfähigkeit des Testamentsvollstreckers Amtsfähig, die Funktion eines Willensvollstreckers zu übernehmen sind handlungsfähige natürliche Personen juristische Personen Behörden, durch den jeweiligen Amtsinhaber (» BGE 69... weiterlesen
Verfügungsart Der Ursprung jeder Willensvollstreckung ist eine Verfügung von Todes wegen. Grundsätzlich hat die Ernennung des Testamentsvollstrecker in einer einseitig jederzeit frei widerrufbaren Verfügung zu... weiterlesen
Erbenvertreter = a.o. Organ bei Uneinigkeit der Erben für die Vornahme notwendiger Handlungen oder Vorkehren, Einsetzung durch den Richter auf Antrag eines oder mehrerer Erben... weiterlesen
Massgebende Gesetzesbestimmungen ZGB 517 – 518: Die Willensvollstrecker Gesetzeswortlaut Art. 517 ZGB A. Erteilung des Auftrages 1 Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder... weiterlesen
Testamentsvollstreckung Die Testamentsvollstreckung beinhaltet Verwaltung, Vertretung und Teilung des Nachlasses. Synonym: Willensvollstreckung [= gesetzlicher Begriff] Testamentsvollstrecker Der Testamentsvollstrecker (TV) ist Inhaber des fremdnützigen, privaten Amtes... weiterlesen
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ZGB 629 Abs. 1 bildet eine lex specialis zu den allgemeinen Bestimmungen des Ausgleichungsrechts von ZGB 626 ff.: Bestätigung, dass Mehrempfänge ebenso ausgleichungspflichtig sind Anforderung... weiterlesen
ZGB 628 ist gemäss Abs. 2 dispositiver Natur. Der Erblasser darf daher Anordnungen zur Ausgleichung treffen. Die Anordnungs-Begriffe sind: Ausgleichungsanordnung Positive Anordnung Art. 628 ZGB... weiterlesen
Grundsätzlich haben die gesetzlichen Erben gegenseitig alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser zugewendet hat: zu Lebzeiten auf Anrechung an ihren Erbteil. Art.... weiterlesen
Schweigt der Erblasser zum Thema der Ausgleichungspflicht, sind folgende gesetzlichen Vermutungen zu beachten: Gleichbehandlung von Ehegatte und Nachkommen Gleichbehandlung der Nachkommen unter sich Gleichbehandlung unter... weiterlesen
Ausgleichungsobjekte gemäss ZGB 626 Abs. 1 Lebzeitige Zuwendungen des Erblassers Unentgeltliche Zuwendungen Ausgleichungsfälle von ZGB 626 Abs. 2 Heiratsgut und Ausstattungen Zuwendungen für die Existenzgründung,... weiterlesen
Grundsätze Ausgleichungsberechtigte(r) Ausgleichungsberechtigte Personen und deren Rechtsnachfolger Überlebender Ehegatte des Erblassers» umstritten, vgl. BGE 77 II 230; BGE 5A_141/2007, Erw. 9.2 Ausgleichungsverpflichteter Vorempfänger oder seine... weiterlesen
Ausgleichungsvoraussetzung bilden: Ausgleichungs-Subjekte Ausgleichungs-Objekte Ausgleichungspflicht Gesetz: Stillschweigen des Erblassers Gesetzliche Ausgleichungspflicht Ausgleichungsanordnung Erblasser: Ausgleichungsanordnung (positive Anordnung) Ausnahmen: Begünstigungsabsicht des Erblassers (ZGB 629 Abs. 1) Begünstigungsvermutung... weiterlesen
Gleichbehandlung der Erben (stillschweigende oder ausdrückliche Ausgleichungsanordnung) Bewusste Ungleichbehandlung (Ausgleichungsdispens) Vorbereitung der Erbteilung... weiterlesen
Erbrechtliches Gleichbehandlungsinstrument. Die Ausgleichungsregeln sind: Dispositiver Natur (Gestaltungsfreiheit des Erblassers; vorbehältlich Pflichtteilsrecht) Ausnahme (zwingender Charakter): ZGB 631 Abs. 2: Der Erblasser darf den Vorbezug nicht... weiterlesen
Schweizerisches Zivilgesetzbuch;Art. 626 – 633 (Die Ausgleichung) Gesetzestexte » ZGB 626: Ausgleichungspflicht der Erben » ZGB 627: Ausgleichung bei Wegfallen von Erben » ZGB 628:... weiterlesen
Begriff: Erbrechtliche Ausgleichung Die Ausgleichung hat die Aufrechnung lebzeitiger Zuwendungen an einzelne Erben bei der Erbteilung kraft Erblasser-Anorderung oder kraft gesetzlicher Vermutung zum Gegenstand. Synonyme:... weiterlesen