Näherbaurecht
Der Berechtigte hat nur (aber immerhin) das Recht, seine Baute auf seinem Grundstück in Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstands (sofern und soweit das kantonale Einführungsgesetz [EGzZGB]... weiterlesen
Der Berechtigte hat nur (aber immerhin) das Recht, seine Baute auf seinem Grundstück in Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstands (sofern und soweit das kantonale Einführungsgesetz [EGzZGB]... weiterlesen
Funktion Beschränktes dingliches Recht auf Baubeschränkung Bedeutung gelegentlich anzutreffen Motive Sicherung eines Näherbaus Aussichtssicherung uam Anwendungsfälle bei gestückelten Grundstücken, deren Grenzfestlegung nicht in einem Quartierplanverfahren... weiterlesen
Funktion Beschränktes dingliches Recht auf Bauverbot Bedeutung gelegentlich anzutreffen Motive Sicherung eines Näher- oder Grenzbaus Aussichtssicherung uam Anwendungsfälle bei gestückelten Grundstücken, deren Grenzfestlegung nicht in... weiterlesen
Funktion Beschränktes dingliches Recht auf Freihaltung der Aussicht (oder Fernsicht) Bedeutung gelegentlich, an Aussichts- oder Fernsichtslagen, anzutreffen ältere Dienstbarkeiten, da die Aussichtsservitut meistens vor Überbauung... weiterlesen
Ein Kurzabriss zum Kiesabbaurecht ergibt folgendes Bild: Funktion Beschränktes dingliches Recht auf Abbau und Abtransport von Bodenmaterial [vgl. ZGB 730] Bedeutung Kiesabbau Kies ist der... weiterlesen
Unter den Titel „Übrige Dienstbarkeiten“ werden all jene Dienstbarkeiten, die die Voraussetzungen des „Duldens“ oder “Unterlassens“ erfüllen und nicht unter den Tatbestand der sog. „gesetzlich... weiterlesen
Die Charakteristika des Quellenrechts sind stichwortartig wiedergegeben: Funktion Beschränktes dingliches Recht auf Aneignung und Ableitung von Quellwasser [vgl. ZGB 780 Abs. 1] Bedeutung In alpinen... weiterlesen
Die Charakteristika des Leitungsbaurechts sind stichwortartig wiedergegeben: Funktion Beschränktes dingliches Recht auf eine Baute auf fremdem Boden in Form von Leitungen [vgl. ZGB 676 Abs.... weiterlesen
Die Charakteristika des Überbaurechts sind stichwortartig wiedergegeben: Funktion Beschränktes dingliches Recht auf (Bauen im Vereinbarungsfall und) Fortbestehenlassen eines Überbaus, d.h. eines Teils der Baute auf... weiterlesen
Die Errichtung eines Baurechts zulasten des selbständigen und dauernden Baurechts (sog. „Unterbaurecht“) ist zulässig, auch wenn dadurch eine gewisse Unübersichtlichkeit entsteht. Dabei ist folgendes zu... weiterlesen
Die Charakteristika der Baurechtsdienstbarkeit (auch: „gewöhnliches Baurecht“) sind stichwortartig wiedergegeben: Agenda Funktion Bedeutung Gesetzliche Ausgestaltung Judikatur BGE 111 II 134 BGE 135 III 103 Literatur... weiterlesen
Begriff Der Begriff «Baurecht» ist «dreideutig» Darunter wird verstanden: Normen des öffentlichen Rechts, die das Bauen betreffen (auch: öffentliches Baurecht) Normen des kantonalen Zivilrechts (EGzZGB,... weiterlesen
Die Charakteristika der Nutzniessung sind stichwortartig wiedergegeben: Funktion Beschränktes dingliches Recht auf Genuss einer bestimmten Sache (bewegliche Sachen oder Immobilien), eines Rechtes oder eines ganzen... weiterlesen
Einleitung Wird für die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstücks benötigt, kann der Eigentümer des belasteten Grundstücks gemäss ZGB 742 Abs. 1 die... weiterlesen
Für folgende Dienstbarkeiten besteht, für den Fall, dass das hievor dargestellte Auslegungsvorgehen nach ZGB 738 nicht zielführend ist, für nachgenannte Dienstbarkeiten ein Vorbehalt zugunsten des... weiterlesen
Von Relevanz ist die Art und Weise der Dienstbarkeitsausübung, vor allem sie in gutem Glauben erfolgte: 10. Guter Glaube bei der längeren unangefochtenen Dienstbarkeitsausübung Je... weiterlesen
Die Ausübung der Dienstbarkeit als Verhalten nach Vertragsschluss kann den Ausübungsumfang mitbestimmen. Die Voraussetzungen hiezu sind: 7. Erkennbarkeit der Ausübung 8. Ausübung während längerer Zeit... weiterlesen
Da sich der primär massgebende Grundbucheintrag auf den Dienstbarkeitsvertrag (Erwerbsgrund) bezieht, können für die Inhaltsbestimmung nach ZGB 738 Abs. 2 nur Tatsachen herangezogen werden, welche... weiterlesen
Der Umfang des Dienstbarkeitsrechts bzw. der Duldungs- oder Unterlassungspflicht des Dienstbarkeitsbelasteten orientiert sich primär am Grundbucheintrag bzw. nach folgender Kaskade [vgl. ZGB 738 Abs. 1... weiterlesen
Die Auslegung und Ergänzung von Dienstbarkeiten erlangt Bedeutung, wenn sich der Dienstbarkeitsbelastete und / oder der Dienstbarkeitsberechtigte bezüglich Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit nicht einig... weiterlesen