Die Parteien können übereinkommen, die mängelfrei und gültig begründete Dienstbarkeit abzuändern. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind folgende Änderungen denkbar:
- Umgestaltung einer Grund- in eine Personaldienstbarkeit und umgekehrt
- Berechtigung
- Ersatz des berechtigten Grundstücks durch ein anderes
- Ersatz der berechtigten Person durch eine andere
- Erweiterung der Dienstbarkeitsrecht auf ein oder weitere Grundstücke
- Erweiterung der dienstbarkeitsrecht auf eine oder mehrere weitere begünstigte Personen
- Belastung
- Dinglicher Teil
- Herabsetzung der Belastung
- Änderung der Kostentragung für Unterhalt, Betrieb und Erneuerung
- Änderung der Kostentragung einer Verlegung
- Obligatorischer Teil
- Reduktion einer nebensächlichen Verpflichtung
- etc.
- Dinglicher Teil
- Rangstelle
- Änderung der Rangfolge im Verhältnis zu anderen beschränkt dinglichen Rechten
- Besserstellung (rangliche Vorstellung)
- Schlechterstellung (rangliche Nachstellung)
- Änderung der Rangfolge im Verhältnis zu anderen beschränkt dinglichen Rechten
Die Änderungsvereinbarung hat nach Aufbau und Form eines Dienstbarkeitsvertrages (Servitutsvertrages) zu entsprechen und am Ende zu klären, dass der bisherige Dienstbarkeitsvertrag im Übrigen unverändert und vollinhaltlich in Kraft bleibt.
Die Aufnahme eines selbständigen und dauernden Rechts als Grundstück ins Grundbuch gilt nicht als Änderung, sondern als zusätzliche, schriftliche Erklärung (Grundbuchanmeldung) des Berechtigten.
Weiterführende Informationen
- Vertragsredaktion / Vertragsgestaltung | vertrags-management.ch