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Internationales Erbrecht

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Direkte internationale Zuständigkeit nach EuErbVO

Rechtsgebiet:
Internationales Erbrecht
Stichworte:
Internationales Erbrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die EuErbVO bestimmt die direkte internationale Zuständigkeit, d.h. den Mitgliedsstaat, dessen Gerichte/Behörden zuständig sind (EuErbVO 2).

Merke

Dagegen bestimmt sich nach dem Verfahrensrecht des international zuständigen Staates (= ius fori; EuErbVO 2):

  • die innerstaatliche örtliche Zuständigkeit
  • die sachliche Zuständigkeit
  • die funktionale Zuständigkeit

Regelanknüpfung

Allgemein international zuständig sind die Gerichte/Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Regelanknüpfung; EuErbVO 4).

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