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Anmerkungstatbestand
- Subjektiv-dingliche Verbindung eines Miteigentumsanteils (auch: unselbständiges Miteigentum) mit dem Hauptgrundstück
- Subjektiv-dingliche Verbindung von Alleineigentum mit dem Hauptgrundstück
Grundlage
Ausgangslage
- Grundbuchlich-strategische Erschliessungs- oder Überbauungsstrukturierung in Haupt- und dienende Nebengrundstücke, die betrieblich-wirtschaftlich zusammengehören und inskünftig das gleiche Schicksal haben sollen
Anmerkungsmotiv
- Verbindung eines dienenden Miteigentumsanteils oder Alleineigentums-Grundstücks mit dem Hauptgrundstück
Ziele / Wirkungen
- Unselbständige Stellung des subjekt-dinglich verbundenen Miteigentums oder der Anmerkungsparzelle mit dem Hauptgrundstück
- Anmerkungsanteil oder Anmerkungsgrundstück folgt dem Hauptgrundstück in Bezug auf
- Verpfändung
- Veräusserung
- usw.
Besonderes
- unselbständiges Miteigentum ohne Anmerkung
- Miteigentum an Grenzvorrichtungen
- Grenzmauern
- Grenzzäune
- Hecken
- Sichtschutzwände
- vgl. ZGB 670
- beschränkt dingliches Recht ohne Anmerkung
- Grunddienstbarkeit
- Berechtigter ist der jeweilige Eigentümer des begünstigen Grundstücks
- Zwar wird die Berechtigung in der Kolumne „Dienstbarkeiten“ des herrschenden Grundstücks „eingetragen“ (zB „Recht: Fusswegrecht“), aber nur mit Anmerkungswirkung (entsprechend bedarf eine Dienstbarkeit für ihre Gültigkeit des Eintrags auf dem Blatt des belasteten Grundstücks)
- Vgl. hiezu Grundbucheintrag
- beschränkt dingliches Recht mit Anmerkung
- Realgrundlast
- Anmerkung der Berechtigung
- Vgl. hiezu
Weiterführende Informationen
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