Konkurs
Im Konkurs (SchKG 189) werden alle Aktiven zur Befriedigung aller Gläubigerforderungen versilbert (Zerschlagung). Für eine Unternehmensweiterführung ist dieses Verfahren in der Regel nicht geeignet, da eine Organisationsphase nach Konkurseröffnung fehlt und nur die wenigsten Konkursverwalter wegen der zu vielen zu erfüllenden Voraussetzungen diesen Aspekt überhaupt prüfen.
Konkursaufschub
Der Konkursaufschub (OR 725a)
- bewirkt die Konkurseröffnung
- verhindert die Verfahrensdurchführung
- setzt die spätere Volldeckung aller Gläubiger voraus
- ist kein geeignetes Mittel um die Benachrichtigungspflichten bei Ueberschuldung zu wahren, aber doch den Konkurs zu vermeiden.
Nachlassstundung
Die Nachlassstundung (SchKG 293 Abs. 3 und 4 sowie 295)
- ist eine geeignetes Surrogat der Benachrichtigung des Richters wegen Ueberschuldung ohne gerade die Beschlags- und Zerschlagungswirkungen eines Konkurses eintreten zu lassen
- setzt aber Aussicht auf eine Volldeckung der privilegierten Forderungen und eine Teildeckung Kurrentforderungen sowie das Erreichen eines Kapital- und Kopfstimm-Quorums für das Zustandekommen des Nachlassvertrages wie auch die richterliche Bestätigung des Nachlassvertrags voraus.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.