Konkurs
Im Konkurs (SchKG 189) werden alle Aktiven zur Befriedigung aller Gläubigerforderungen versilbert (Zerschlagung). Für eine Unternehmensweiterführung ist dieses Verfahren in der Regel nicht geeignet, da eine Organisationsphase nach Konkurseröffnung fehlt und nur die wenigsten Konkursverwalter wegen der zu vielen zu erfüllenden Voraussetzungen diesen Aspekt überhaupt prüfen.
Konkursaufschub
Der Konkursaufschub (OR 725a)
- bewirkt die Konkurseröffnung
- verhindert die Verfahrensdurchführung
- setzt die spätere Volldeckung aller Gläubiger voraus
- ist kein geeignetes Mittel um die Benachrichtigungspflichten bei Ueberschuldung zu wahren, aber doch den Konkurs zu vermeiden.
Nachlassstundung
Die Nachlassstundung (SchKG 293 Abs. 3 und 4 sowie 295)
- ist eine geeignetes Surrogat der Benachrichtigung des Richters wegen Ueberschuldung ohne gerade die Beschlags- und Zerschlagungswirkungen eines Konkurses eintreten zu lassen
- setzt aber Aussicht auf eine Volldeckung der privilegierten Forderungen und eine Teildeckung Kurrentforderungen sowie das Erreichen eines Kapital- und Kopfstimm-Quorums für das Zustandekommen des Nachlassvertrages wie auch die richterliche Bestätigung des Nachlassvertrags voraus.
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