Kommt der Gläubiger ganz oder teilweise zu Verlust, erhält er bei
- juristischen Personen in Konkurs
- Spezialanzeige über die Auflegung der Verteilungsliste, die zugleich als sog. „Verlustausweis“ gilt; ein Verlustschein wird nicht ausgestellt, weil die Gesellschaft nach Konkursverfahrensbeendigung im Handelsregister gelöscht wird und der Verlustscheinbetrag nicht mehr wird mehr geltend gemacht werden können
- natürlichen Personen in Konkurs
- Verlustschein
Beide Dokumente weisen aus:
- Angemeldete Forderung
- Zugelassene Forderung
- Verlust