LAWINFO

Arbeitgeberkonkurs

QR Code

Verlustschein / Verlustausweis

Datum:
12.03.2020
Update:
21.09.2022
Rechtsgebiet:
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Kommt der Gläubiger ganz oder teilweise zu Verlust, erhält er bei

  • juristischen Personen in Konkurs
    • Spezialanzeige über die Auflegung der Verteilungsliste, die zugleich als sog. „Verlustausweis“ gilt; ein Verlustschein wird nicht ausgestellt, weil die Gesellschaft nach Konkursverfahrensbeendigung im Handelsregister gelöscht wird und der Verlustscheinbetrag nicht mehr wird mehr geltend gemacht werden können
  • natürlichen Personen in Konkurs
    • Verlustschein

Beide Dokumente weisen aus:

  • Angemeldete Forderung
  • Zugelassene Forderung
  • Verlust

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.