Forderungsanmeldung durch Versicherer
Die für die Gemeinschuldnerin zuständige Ausgleichskasse (AK) meldet im Konkursverfahren in der Regel zur Kollokation an:
- Als unbedingte Forderung:
- Die bei Konkurseröffnung fälligen Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Beitragsforderungen aus AHV/IV/EO/AlE/IE, FAK und Verwaltungskosten (kurz AHV-Beiträge)
- Als Eventualforderung:
- Die ggf. auf Lohn-Konkursabschlagszahlungen bzw. -dividenden abzuführenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Beiträge.
AHV-Haftung der Organe
Aufgrund von AHVG 52 haften die Organe (AG-Verwaltungsrat, GmbH-Gesellschafter und Geschäftsführer etc.) für die Bezahlung rückständiger AHV-Beiträge. In der Praxis wird die Konkurseinstellung mangels Aktiven oder die Kollokationsplan-Auflage abgewartet und die Organe in Anspruch genommen, sofern und soweit die AHV-Beiträge im Arbeitgeberkonkurs keine Deckung erfahren.
Weiterführende Informationen
Einzahlungsmanko
Hat die Nichtablieferung der AHV-Beiträge trotz Forderungsanmeldung und Geltendmachung der Haftung der Organe nach AHVG 52 ein Manko bei den Beitragsgutschriften des Arbeitnehmers zur Folge, sollte er dieses als Schadenersatzforderung im Arbeitgeberkonkurs anmelden können.