Beim Arbeitsvertrag sind in der Regel folgende Entscheidungswege offen:
- Fortführung des Arbeitsverhältnisses
- Kündigung des Arbeitsverhältnisses
- Nichteintritt in das Arbeitsverhältnis (SchKG 211 Abs. 2)
- Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages zwischen Arbeitnehmer und Konkursverwaltung.
(Detailerläuterungen in Bearbeitung)