Hat der Arbeitnehmer sich Arbeitnehmereigentum angeeignet oder in Kenntnis von Überschuldung oder Insolvenzsituation den Kündigungslohn auszahlen lassen, sind dies für die Konkursverwaltung näher zu prüfende Vorfälle:
- Angeeignete Massagegenstände
- Auszahlung Kündigungslohn vor KE
(Detailerläuterungen in Bearbeitung)