Für den Fall, dass die Konkursverwaltung nicht in sein Arbeitsverhältnis eintritt, hat der Arbeitnehmer – sofern und soweit kein Mietvertrag besteht oder er kein Vorzugsrecht geltend machen will oder kann – die Gegenstände des Arbeitgebers der Konkursverwaltung einzuliefern:
- Arbeitgeber-Equipment
- Vorzugsrecht
(Detailerläuterungen in Bearbeitung)