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Arbeitgeberkonkurs

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Verlustschein / Verlustausweis

Rechtsgebiet:
Arbeitgeberkonkurs
Stichworte:
Arbeitgeberkonkurs
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Kommt der Gläubiger ganz oder teilweise zu Verlust, erhält er bei

  • juristischen Personen in Konkurs
    • Spezialanzeige über die Auflegung der Verteilungsliste, die zugleich als sog. „Verlustausweis“ gilt; ein Verlustschein wird nicht ausgestellt, weil die Gesellschaft nach Konkursverfahrensbeendigung im Handelsregister gelöscht wird und der Verlustscheinbetrag nicht mehr wird mehr geltend gemacht werden können
  • natürlichen Personen in Konkurs
    • Verlustschein

Beide Dokumente weisen aus:

  • Angemeldete Forderung
  • Zugelassene Forderung
  • Verlust

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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