Damit Sie sich einen Schnell-Ueberblick verschaffen können sind die wesentlichsten Informationen stichwortartig wiedergegeben:
Verfahrensbeginn
mit Konkurserkenntnis oder -dekret
Verfahrensschluss
mit Schlussverfügung
Verfahrensdurchführung
nur im Gläubigerinteresse
Konkurseinstellung mangels Aktiven
- wenn nicht genügend liquide Aktiven zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden sind
- Kostenübernahme durch Gläubiger möglich
Konkurseinstellung mangels Aktiven
Verfahrensarten
- ordentlichen Konkursverfahren
- die Aktiven reichen für die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens oder
- Gläubiger leistet mutmassl. Fehlbetrag für die Durchführung des ordentlichen Verfahrens
- summarisches Konkursverfahren
- einfaches, rasches und relativ formloses Verfahren (keine Gläubigerversammlungen, kein Gläubigerausschuss)
Verfahrensstadien
- Feststellung und Sicherung der Konkursmasse
- Admassierung und Aussonderung
- Forderungserwahrung und Kollokation
- Verwertung
- Verteilung
- Verfahrensschluss
Organe
- Konkursamt
- a.o. Konkursverwalter (Einsetzung durch Richter)
- a.a. Konkursverwalter (Wahl durch Gläubiger)
- Gläubigerversammlungen im ordentlichen Konkursverfahren
- ev. Gläubigerausschuss (fakultativ)
- Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen
Mitwirkungsrechte
- Recht, sich in Gläubigerausschuss wählen zu lassen
- Freihandverkauf von Pfändern (SchKG 256 Abs. 2)
- Höhergebotsrecht bei Freihandverkauf von Gegenständen von bedeutendem Wert oder von Grundstücken (SchKG 256 Abs. 3)
- Abtretungsanspruch (SchKG 260) [Prozessführungsrecht]
SchKG-Rechtsbehelfe
- SchKG-Beschwerde (SchKG 17)
- Aussonderungsklage (SchKG 242)
- Kollokationsklage (SchKG 250)
- Anfechtungsklage (SchKG 285 ff.)
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