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Arbeitgeberkonkurs

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Rechtsstellung Arbeitgeber / Konkursverwaltung

Rechtsgebiet:
Arbeitgeberkonkurs
Stichworte:
Arbeitgeberkonkurs
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Mit der Konkurseröffnung verlieren die Organe des Gemeinschuldners bzw. der Gemeinschuldnerin die Bestimmungsrechte und ab sofort steht das Vermögen in der Zuständigkeit der Konkursverwaltung (SchKG 204 i.V.m. SchKG 197):

Verfügungsbeschränkung

Konkursbeschlag

Konkursmasse

  • sämtliches pfändbares Vermögen, welches dem Schuldner zur Zeit der KE gehört
  • gleichgültig wo sich die Gegenstände befinden (sog. Universialitätsprinzip, vorbehältlich von Staatsverträgen)
  • wenn es vor Konkursschluss anfällt (SchKG 197).

Pfandgegenstände

werden unter Vorbehalt der den Pfandgläubigern gesicherten Vorzugsrechte zu Konkursmasse gezogen (SchKG 198).

Gepfändete + Arrestobjekte

fallen in die Masse, sofern sie bei KE noch nicht verwertet waren (SchKG 199 Abs. 1).

Überschüsse aus Pfändungen    

stehen der Konkursmasse zu (SchKG 199 Abs. 2).

Anfechtungsansprüche

gehören der Konkursmasse (SchKG 200).

Inhaber- und Ordrepapiere

Rückforderungsrecht des Gebers, wenn sie nur zu Inkassozwecken übergeben wurden (SchKG 201).

Erlös aus fremden Sachen

Eigentümer kann Herausgabe gegen Erstattung der Anzahlung oder des von der Konkursverwaltung eingezogenen Kaufpreis verlangen (SchKG 202).

Rücknahmerecht des Verkäufers 

für verkaufte und noch nicht bezahlte, aber abgesendete und bei KE noch eingetroffene Gegenstände, sofern die Konkursverwaltung nicht den Kaufpreis bezahlt (SchKG 203).

Verfügungsunfähigkeit Schuldner 

Rechtshandlungen nach KE sind Gläubigern gegenüber ungültig (SchKG 204).

Zahlungen an Schuldner

haben nur befreiende Wirkung, wenn sie in die Masse gelangen (SchKG 205 Abs. 1); Zahlungen vor Publikation der KE haben für den Leistenden befreiende Wirkung, wenn ihm die KE nicht bekannt war (SchKG 205 Abs. 2).

Betreibungen vs. Schuldner

fallen dahin und neue können nicht angehoben werden, mit Ausnahme von Betreibung auf Verwertung von Drittpfändern (SchKG 206 Abs. 1); Betreibungen für Forderungen nach KE nur auf Pfändung oder Pfandverwertung (SchKG 206 Abs. 2).

Weitere Insolvenzerklärung

ist während Konkurs ausgeschlossen (SchKG 206 Abs. 3)

Einstellung von Prozessen

mit Ausnahme von dringlichen Fällen (SchKG 207 Abs. 1);

Weiterführung im oV innert 10 Tagen nach Gläubigerversammlung und im summV frühestens 20 Tage nach Auflegung des Kollokationsplanes (SchKG 207 Abs. 1); ebenso für Verwaltungsverfahren (SchKG 207 Abs. 2); während der Einstellung stehen die Verjährungs- und Verwirkungsfristen still (SchKG 207 Abs. 3).

Fälligkeit

sämtliche Schuldverpflichtungen mit Ausnahme der pfandrechtlich gedeckten werden fällig (SchKG 208 Abs. 1).

Diskont-Zinssatz nicht fälliger Fo. 

5 % p.a. (SchKG 208 Abs. 2).

Zinsenlauf unversicherter Fo.

endet mit KE (SchKG 209 Abs. 1)

Zinsenlauf pfandvers. Fo.

bis Verwertung, soweit der Pfanderlös Kapital und Zinsen bis KE übersteigt (SchKG 209 Abs. 2).

Bedingte Forderungen

werden im Konkurs voll zugelassen, wobei der Gläubiger eine Dividende erst nach Bedingungseintritt beziehen darf (SchKG 210).

Vertragseintritt od. –nichteintritt

Die Konkursverwaltung hat das Recht, nicht jedoch Pflicht zweiseitige Verträge, die bei KE nicht oder nur teilweise erfüllt sind, anstelle des Schuldners zu erfüllen (SchKG 211 Abs. 2).

Forderungsumwandlung

Forderungen, namentlich auch aus Verträgen, in die die KV nicht eintrat, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstand haben, sind in Geldforderungen von entsprechendem Werte umzuwandeln (SchKG 211 Abs. 1).

Fix-, Termin-, Swap-, Optionsg.    

vgl. SchKG 211 Abs. 3.

Rücktrittsrecht des Verkäufers

Bei übertragener Sache kann der Verkäufer nicht vom Vertrage zurücktreten und die übergebene Sache zurückfordern, auch wenn er sich dies ausdrücklich ausbedungen hat (SchKG 212).

Verrechnung ist zulässig

bei Gegenseitigkeit (SchKG 213 Abs. 1).

Verrechnung ist ausgeschlossen   

  • wenn der Schuldner erst nach KE Gläubiger des Konkursiten wird (SchKG 213 Abs. 2 Ziff. 1).
  • wenn ein Gläubiger des Konkursiten erst nach KE dessen Schuldner wird (SchKG 213 Abs. 2 Ziff. 2).
  • bei Liberierungsbeträgen (SchKG 213 Abs. 4).

Verrechnung v.Inhaberpapieren   

ist zulässig, sofern Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glauben vor KE erworben hat (SchKG 213 Abs. 3).

Verrechnungsanfechtung

wenn eine Forderung in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit dazu erworben wurde, sich oder einem anderen unter Beeinträchtigung der KM einen Vorteil zu verschaffen (SchKG 214).

Mitverpflichtungen

vgl. SchKG 215 ff.

Konkurs v/KollG und KommG

vgl. SchKG 216.

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