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Arbeitgeberkonkurs

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Lohnausweis

Rechtsgebiet:
Arbeitgeberkonkurs
Stichworte:
Arbeitgeberkonkurs
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

In der Regel müssen die Arbeitnehmer für die pro temporis bei der Konkursitin erhaltenen Löhne der Steuerbehörde einen Lohnausweis einreichen. Meistens fällt die Pendenz vor Ablauf der Steuerdeklarationsfrist auf, was durchaus ein Jahr nach Konkurseröffnung sein kann.

Grundsätzlich haben die Mitarbeiter Anspruch auf Ausstellung eines Lohnausweises.

Es empfiehlt sich die Lohnausweisfrage gleichzeitig mit den Lohnberechnungen für die Arbeitslosenkasse (Insolvenz- und Arbeitslosen-Taggelder) bzw. Forderungsanmeldungs-Bestätigungen durch das Konkursamt zu erledigen bzw. erledigen zu lassen.

Tipps

  • Entweder denkt die GL der Konkursitin bei der Vorbereitung der Abschlussarbeiten und Ausbezahlung der Löhne daran, den Arbeitnehmern zugleich die Lohnausweise auszuhändigen
  • oder der Konkursverwalter stellt den/die Lohnbuchhalter/-in an, u.a. (Ausfüllen der Forderungsformulare als Grundlage für die Geltendmachung der Insolvenz- und Arbeitslosen-Taggelder) für die Ausstellung der Lohnausweise, was sich einem beachtlichem Personalbestand durchaus bezahlt machen (eine spätere Aufnahme dieser Arbeiten kann möglicherweise kostspieliger werden, zB wenn der Lohnbuchhalter nicht mehr verfügbar ist, die Daten nur noch in Speicherform vorliegen oder die Infrastruktur durch eine Auffanggesellschaft übernommen wurde und die früheren Daten wenn auch unerlaubt weggelöscht wurden).

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