Konkursprivileg zG subalterner Arbeitnehmer
Der Wille des Gesetzgebers war es, dass die subalternen Arbeitnehmer durch ein Konkursprivileg (1. Konkursklasse) gegenüber anderen Gläubigern bessergestellt sind, und zwar wegen
- ihrer sozial schwächeren Stellung und
- ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Arbeitgeber.
Wer den Weisungen des VR untersteht, ist wohl eher als Arbeitnehmer im Sinne des Art. 219 SchKG zu verstehen.
Geplante betragliche Beschränkung des Konkurskursprivilegs für Arbeitnehmer
Bern, 11.11.2009. Bundesrat unterstützt Entwurf der nationalrätlichen Rechtskommission. – Forderungen von Arbeitnehmern im Konkurs sollen künftig nur noch bis zum Betrag gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes in der ersten Klasse privilegiert sein. Zur Kompensation soll die Sozialplanpflicht eingeführt werden. (eingeführt: BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455; Sozialplan).
Kader-Ausschluss vom Konkursprivileg
Des Konkursprivilegs unwürdig sind Personen, die die Gesellschaft wesentlich beeinflusst und zu ihrem Konkurs beigetragen haben wie
- Direktoren
- Verwaltungsräte.
Grundsätzlich sind all jene Personen vom Konkursprivileg ausgeschlossen, die
- eine arbeitgeberähnliche Stellung ausüben, d.h. über mehr oder weniger grosse Unabhängigkeit verfügen,
- massgeblich an der Geschäftspolitik teilhatten,
- Einsicht in die Geschäftsunterlagen hatten und
- nicht in einem Unterordnungsverhältnis, dem sog. Subordinationsverhältnis, standen.
Vgl. BGE 118 III 46.