- Subrogation des Unfallversicherers?
- Unfallversicherer tritt im Umfange seiner Leistungen in die Ansprüche des Versicherten bzw. der Hinterbliebenen gegenüber dem Drittschädiger
- Rechtsgrundlage:
- Alt: UVG 41 (Subrogation des Unfallversicherers); Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
- Haftpflichtprivileg
- Arbeitgeber wird gegenüber dem verunfallten Arbeitnehmer nur haftpflichtig, wenn er den Arbeitsunfall absichtlich oder grobfahrlässig verursacht hat
- Rechtsgrundlage:
- Alt: UVG 44 (Haftpflichtprivileg des Arbeitgebers); Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
- Arbeitssicherheit
- Hat Arbeitgeber seine Schutzpflichten wahrgenommen?
- Wenn nein, welche nicht?
- Waren die Pflichtverletzungen für das eingetretene Ereignis kausal?
- Rechtsgrundlagen: OR 328 Abs. 2, ArG 6 und UVG 82
- Verdienstausfall
- UVG-Deckung
- nicht gedeckt:
- erste 2 Karenztage
- 20 % versicherten Verdienstes, die von Taggeld und Invalidenversicherung nicht abgedeckt sind (analog OR 324b Abs. 1 und 2 in Verbindung mit OR 324a: „4/5 Lohn“)
- Arbeitgeber-Belangung nur bei absichtlicher oder grobfahrlässiger Schadenzufügung möglich (= sog. Haftungsprivileg)
- Lohnfortzahlungspflicht
- Arbeitgeber hat aufgrund OR 324b auf die Lohnfortzahlungsdauer gemäss OR 324a aufzuzahlen:
- auf mind. 80 % des Lohnes
- ev. Lohnfortzahlung zu höherem Prozentsatz, wenn aus Arbeitsvertrag und/oder GAV geschuldet
- die beiden Karenztage nach UVG
- » Weiterführende Informationen zur Lohnfortzahlungspflicht
- Haushaltschaden
- Beeinträchtigung des verunfallten Arbeitnehmers, den eigenen Haushalt zu führen
- Arbeitgeberhaftung
- Keine Möglichkeit zur Anrufung des sog. Haftungsprivilegs, da das UVG diesen Schaden nicht versichert
- Judikatur: JAR 1990 191 ff.
- Genugtuung
- z.B. erhebliche Verletzung der Schutzpflicht durch den Arbeitgeber
- Rechtsgrundlage: OR 47
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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