Für den Arbeitgeber besteht die Lohnfortzahlungspflicht auch dann, wenn das schädigende Ereignis auf einen Dritten, Ersatzpflichtigen, zurückzuführen ist.
Dem Arbeitgeber steht jedoch in einem solchen Falle ein integraler Regressanspruch zu, und zwar aus:
- Unerlaubter Handlung
- Vertrag
- Gesetz
Vgl. BGE 123 III 306, Erwägung 4 lit. a; BGE 126 III 521 f.; BGE 4C.292/1999 vom 26.09.2000
Umfang des Regressanspruchs
- Der Umfang des Regress-Schadens orientiert sich am hypothetischen Schaden, den der Arbeitnehmer ohne die Zahlungen seines Arbeitgebers erlitten hätte (vgl. BGE 4C.292/1999). Der Regressanspruch erstreckt sich jedoch nicht auf alle Nebenleistungen der Lohnfortzahlung (vgl. BGE 126 III 521 f. und Wolfgang Portmann in ARV 2001, 110 ff.)
- Vgl. auch die Wegleitung „Regressierbarer Schaden bei Fortzahlung der Besoldung infolge Arbeitsunfähigkeit“ der Dienststelle Personal des Kantons Luzern vom 12.05.2005, überarbeitet am 19.06.2008 und am 03.06.2009, unter Beleuchtung aller relevanten Aspekte.
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