Für den Arbeitgeber besteht die Lohnfortzahlungspflicht auch dann, wenn das schädigende Ereignis auf einen Dritten, Ersatzpflichtigen, zurückzuführen ist.
Dem Arbeitgeber steht jedoch in einem solchen Falle ein integraler Regressanspruch zu, und zwar aus:
- Unerlaubter Handlung
- Vertrag
- Gesetz
Vgl. BGE 123 III 306, Erwägung 4 lit. a; BGE 126 III 521 f.; BGE 4C.292/1999 vom 26.09.2000
Umfang des Regressanspruchs
- Der Umfang des Regress-Schadens orientiert sich am hypothetischen Schaden, den der Arbeitnehmer ohne die Zahlungen seines Arbeitgebers erlitten hätte (vgl. BGE 4C.292/1999). Der Regressanspruch erstreckt sich jedoch nicht auf alle Nebenleistungen der Lohnfortzahlung (vgl. BGE 126 III 521 f. und Wolfgang Portmann in ARV 2001, 110 ff.)
- Vgl. auch die Wegleitung „Regressierbarer Schaden bei Fortzahlung der Besoldung infolge Arbeitsunfähigkeit“ der Dienststelle Personal des Kantons Luzern vom 12.05.2005, überarbeitet am 19.06.2008 und am 03.06.2009, unter Beleuchtung aller relevanten Aspekte.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Entlassung / KündigungEinleitung zur Entlassung / KündigungAutoren:MitarbeiterbeteiligungenEinleitung zu MitarbeiterbeteiligungenAutoren:Job SharingEinleitung zum Job SharingAutoren:ArbeitnehmertodEinleitung zum ArbeitnehmertodAutoren:AbgangsentschädigungEinleitung zur AbgangsentschädigungAutoren:Missbräuchliche KündigungEinleitung zur missbräuchlichen Kündigung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht