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Auftrag / Auftragsrecht

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Kreditbrief / Kreditauftrag

Rechtsgebiet:
Auftrag / Auftragsrecht
Stichworte:
Auftrag, Auftragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätzliches

Gesetzliche Grundlagen

Begriff

  • Kreditbrief (Akkreditiv)
    • Das Akkreditiv ermöglicht die Zug-um-Zug-Warenhandelsabwicklung, indem der Importeur eine Bank anweist, dem Exporteur den Kaufpreis zu bezahlen, falls dieser die Warenversendung durch Dokumente wie Verschiffungspapiere und weitere Dokumente (zB Ursprungszeugnisse etc.) nachweisen kann
  • Kreditauftrag
    • Mit dem Kreditauftrag verpflichtet sich der Beauftragte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bei Verantwortlichkeit des Auftraggebers einem Dritten Kredit zu gewähren (OR 408)

Ziele

  • Kreditbrief (Akkreditiv)
    • Zahlungs- und nicht Kreditmittel
    • Zug-um-Zug-Abwicklung im internationalen Warenhandel
  • Kreditauftrag
    • Kreditvermittlung und Kreditsicherstellung / Garantenstellung

Bedeutung

  • Kreditbrief (Akkreditiv)
    • gross, soweit es um den internationalen Warenhandel geht
  • Kreditauftrag
    • gering

Rechtsnatur

  • Nicht übertragbarer Kreditbrief ist weder Schuldurkunde noch Wertpapier

Rechtsanwendung

  • Akkreditiv untersteht den Regeln über
    • den Auftrag (Deckungsverhältnis)
    • die Anweisung
  • Anwendbarkeit einheitlicher Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive der internationalen Handelskammer (ICC), die auch von den Schweizer Banken angewandt werden
    • www.bankgarantie.ch/erscheinungsformen

Arten

  • Dokumentenakkreditiv
  • Unwiderrufliches Akkreditiv
    • Angewiesene Bank bestätigt dem Exporteur die Annahme der Anweisung die Annahme der Anweisung und verspricht ausdrücklich die Zahlung, wenn alle im Akkreditiv bezeichneten Bedingungen erfüllt sind
  • Widerrufliches Akkreditiv
    • Angewiesene Bank nimmt die Anweisung nicht verbindlich an (selten, weil unpraktikabel)
  • Bestätigtes Akkreditiv
    • Angewiesene Bank eines unwiderruflichen Akkreditivs weist ihrerseits eine weitere Bank, meistens im Land des Exporteurs, an, das Akkreditiv zu akzeptieren (= 2 Akkreditive); zwischen beiden Banken besteht ein Auftragsverhältnis, bei dem die Zweitbank bei Erfüllung Anspruch auf Verwendungsersatz gegenüber der Erstbank hat
  • Barakkreditiv
    • Erfüllung des Akkreditivs bei Eintritt der Akkreditivbedingungen mittels Barzahlung durch die angewiesene Bank
  • Trassierbares Akkreditiv
    • Erfüllung des Akkreditivs nicht durch Barzahlung, sondern durch Kaufpreiskreditierung mittel Wechsel-Ausstellung, welche durch die Bank akzeptiert und vom Exporteur diskontiert werden kann

Inhalt

  • Kreditbrief (Akkreditiv)
    • Akkreditivbank wird vom Akkreditivsteller beauftragt, dem Akkreditierten (Exporteur) einen bestimmten Betrag zu bezahlen
    • Kreditbrief muss auf eine bestimmte Geldsumme ausgestellt sein, mit oder ohne Angabe eines Maximalbetrages
  • Kreditauftrag
    • Kreditbeauftragter hat eine Ausführungsverpflichtung (Kreditgewährung), für deren Erfüllung der Auftraggeber eine Garantenstellung einnimmt

Form

  • Kreditbrief (Akkreditiv)
    • Schriftform üblich (vgl. OR 407)
  • Kreditauftrag
    • Der Kreditauftrag des Auftraggebers bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform (vgl. OR 408 Abs. 2)

Valutaverhältnis

  • =   Vertragsverhältnis zwischen Akkreditivsteller und dem Exporteur als Akkreditierten (Grundgeschäft)

Leistungsverhältnis

  • =   Verhältnis zwischen Akkreditivbank und dem Exporteur als Akkreditierten (Forderungsrecht)

Deckungsverhältnis

  • =   Verhältnis zwischen dem Akkreditivsteller und der Akkreditivbank (Ermächtigung des Akkreditivbank, an den Exporteur als Akkreditierten zu leisten)

Haftung

  • Kreditbrief (Akkreditiv)
    • Haftung für falschen Rat vgl. ZR 1953 Nr. 208
  • Kreditauftrag
    • Auftraggeber vs. Kreditbeauftragten
      • Haftung des Auftraggebers für Vertragsfähigkeit und Insolvenz des Kreditnehmers wie ein Bürge (OR 408 f.)
    • Auftraggeber vs. Kreditnehmer
      • Haftung des Auftraggebers als Bürge (OR 411)

Widerruf

  • Kreditbrief
    • Der Kreditbrief ist jederzeit widerrufbar, solange der Adressat nicht bezahlt oder die Anweisung angenommen hat

Gesetzestexte

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