Grundsätzliches
Gesetzliche Grundlagen
- OR 407 (Kreditbrief)
- OR 408 – OR 411 (Kreditauftrag)
Begriff
- Kreditbrief (Akkreditiv)
- Das Akkreditiv ermöglicht die Zug-um-Zug-Warenhandelsabwicklung, indem der Importeur eine Bank anweist, dem Exporteur den Kaufpreis zu bezahlen, falls dieser die Warenversendung durch Dokumente wie Verschiffungspapiere und weitere Dokumente (zB Ursprungszeugnisse etc.) nachweisen kann
- Kreditauftrag
- Mit dem Kreditauftrag verpflichtet sich der Beauftragte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bei Verantwortlichkeit des Auftraggebers einem Dritten Kredit zu gewähren (OR 408)
Ziele
- Kreditbrief (Akkreditiv)
- Zahlungs- und nicht Kreditmittel
- Zug-um-Zug-Abwicklung im internationalen Warenhandel
- Kreditauftrag
- Kreditvermittlung und Kreditsicherstellung / Garantenstellung
Bedeutung
- Kreditbrief (Akkreditiv)
- gross, soweit es um den internationalen Warenhandel geht
- Kreditauftrag
- gering
Rechtsnatur
- Nicht übertragbarer Kreditbrief ist weder Schuldurkunde noch Wertpapier
Rechtsanwendung
- Akkreditiv untersteht den Regeln über
- den Auftrag (Deckungsverhältnis)
- die Anweisung
- Anwendbarkeit einheitlicher Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive der internationalen Handelskammer (ICC), die auch von den Schweizer Banken angewandt werden
- www.bankgarantie.ch/erscheinungsformen
Arten
- Dokumentenakkreditiv
- Lieferungsnachweis durch genau bezeichnete Dokumente
- Vgl. auch Dokumentenakkreditiv
- Unwiderrufliches Akkreditiv
- Angewiesene Bank bestätigt dem Exporteur die Annahme der Anweisung die Annahme der Anweisung und verspricht ausdrücklich die Zahlung, wenn alle im Akkreditiv bezeichneten Bedingungen erfüllt sind
- Widerrufliches Akkreditiv
- Angewiesene Bank nimmt die Anweisung nicht verbindlich an (selten, weil unpraktikabel)
- Bestätigtes Akkreditiv
- Angewiesene Bank eines unwiderruflichen Akkreditivs weist ihrerseits eine weitere Bank, meistens im Land des Exporteurs, an, das Akkreditiv zu akzeptieren (= 2 Akkreditive); zwischen beiden Banken besteht ein Auftragsverhältnis, bei dem die Zweitbank bei Erfüllung Anspruch auf Verwendungsersatz gegenüber der Erstbank hat
- Barakkreditiv
- Erfüllung des Akkreditivs bei Eintritt der Akkreditivbedingungen mittels Barzahlung durch die angewiesene Bank
- Trassierbares Akkreditiv
- Erfüllung des Akkreditivs nicht durch Barzahlung, sondern durch Kaufpreiskreditierung mittel Wechsel-Ausstellung, welche durch die Bank akzeptiert und vom Exporteur diskontiert werden kann
Inhalt
- Kreditbrief (Akkreditiv)
- Akkreditivbank wird vom Akkreditivsteller beauftragt, dem Akkreditierten (Exporteur) einen bestimmten Betrag zu bezahlen
- Kreditbrief muss auf eine bestimmte Geldsumme ausgestellt sein, mit oder ohne Angabe eines Maximalbetrages
- Kreditauftrag
- Kreditbeauftragter hat eine Ausführungsverpflichtung (Kreditgewährung), für deren Erfüllung der Auftraggeber eine Garantenstellung einnimmt
Form
- Kreditbrief (Akkreditiv)
- Schriftform üblich (vgl. OR 407)
- Kreditauftrag
- Der Kreditauftrag des Auftraggebers bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform (vgl. OR 408 Abs. 2)
Valutaverhältnis
- = Vertragsverhältnis zwischen Akkreditivsteller und dem Exporteur als Akkreditierten (Grundgeschäft)
Leistungsverhältnis
- = Verhältnis zwischen Akkreditivbank und dem Exporteur als Akkreditierten (Forderungsrecht)
Deckungsverhältnis
- = Verhältnis zwischen dem Akkreditivsteller und der Akkreditivbank (Ermächtigung des Akkreditivbank, an den Exporteur als Akkreditierten zu leisten)
Haftung
- Kreditbrief (Akkreditiv)
- Haftung für falschen Rat vgl. ZR 1953 Nr. 208
- Kreditauftrag
Widerruf
- Kreditbrief
- Der Kreditbrief ist jederzeit widerrufbar, solange der Adressat nicht bezahlt oder die Anweisung angenommen hat
Gesetzestexte
Art. 407 OR
A. Kreditbrief
1 Kreditbriefe, durch die der Adressant den Adressaten mit oder ohne Angabe eines Höchstbetrages beauftragt, einer bestimmten Person die verlangten Beträge auszubezahlen, werden nach den Vorschriften über den Auftrag und die Anweisung beurteilt.
2 Wenn kein Höchstbetrag angegeben ist, so hat der Adressat bei Anforderungen, die den Verhältnissen der beteiligten Personen offenbar nicht entsprechen, den Adressanten zu benachrichtigen und bis zum Empfange einer Weisung desselben die Zahlung zu verweigern.
3 Der im Kreditbriefe enthaltene Auftrag gilt nur dann als angenommen, wenn die Annahme bezüglich eines bestimmten Betrages erklärt worden ist.
Art. 408 OR
B. Kreditauftrag
I. Begriff und Form
1 Hat jemand den Auftrag erhalten und angenommen, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, jedoch unter Verantwortlichkeit des Auftraggebers, einem Dritten Kredit zu eröffnen oder zu erneuern, so haftet der Auftraggeber wie ein Bürge, sofern der Beauftragte die Grenzen des Kreditauftrages nicht überschritten hat.
2 Für diese Verbindlichkeit bedarf es der schriftlichen Erklärung des Auftraggebers.
Art. 409 OR
II. Vertragsunfähigkeit des Dritten
Der Auftraggeber kann dem Beauftragten nicht die Einrede entgegensetzen, der Dritte sei zur Eingehung der Schuld persönlich unfähig gewesen.
Art. 410 OR
III. Eigenmächtige Stundung
Die Haftpflicht des Auftraggebers erlischt, wenn der Beauftragte dem Dritten eigenmächtig Stundung gewährt oder es versäumt hat, gemäss den Weisungen des Auftraggebers gegen ihn vorzugehen.
Art. 411 OR
IV. Kreditnehmer und Auftraggeber
Das Rechtsverhältnis des Auftraggebers zu dem Dritten, dem ein Kredit eröffnet worden ist, wird nach den Bestimmungen über das Rechtsverhältnis zwischen dem Bürgen und dem Hauptschuldner beurteilt.