Einleitung
Das Thema Honorarrechnung wird in folgenden Punkten abgehandelt:
Allgemeines
Die Rechnungsstellung entspringt der Pflicht des Beauftragten jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft ablegen zu können. Dazu gilt es im Einzelnen folgendes zu bemerken:
Definition
Rechnung = Aufstellung über die erbrachten Dienstleistungen, unter Angabe
- des zu zahlenden Preises (in der massgebenden Währung)
- der gehabten Auslagen und Verwendungen
- der vom Auftraggeber bezahlten
- Vorschusszahlungen
- Akontozahlungen
- Abschlags- oder Teilzahlungen
- des Rechnungssaldos mit der vom Auftraggeber zu tilgenden Restschuld
Rechtsgrundlage
Anforderungen an die Rechnungsstellung
- Überprüfbarkeit
- Detaillierungsgrad hängt von der Honorarart ab
- Erfolgs-, Prozent- oder Pauschalhonorar
- Keine Spezifizierung der einzelnen Tätigkeiten
- Zeitaufwandhonorar
- Datum der Leistungserbringung
- Ausweis der einzelnen Bemühungen
- Aktenstudium
- Besprechungen / Sitzungen / Gerichtsverhandlungen
- Telefonate
- Diktat von aus- und Studium von eingehenden Korrespondenzen
- Redaktion von Rechtsschriften oder Verträgen
- Verfassung von Eingaben
- Uam
- Zeitaufwand für die Leistungserbringung
- Erfolgs-, Prozent- oder Pauschalhonorar
- Stichwortartige Wiedergabe der Tätigkeiten
- gesonderte Aufzählung der Auslagen und Verwendungen
- je nach Quantitativ, ev. unter Beilage der Spesenbelege bzw. Dritt-Rechnungen
- Detaillierungsgrad hängt von der Honorarart ab
- Zahlungsmodalitäten
- Grundlage
- Vereinbarung, Usanz oder Betriebsübung
- Wirkung
- Grundsätzlich ist das Honorar sofort geschuldet; eine Zahlungsfrist-Angabe bildet nach herrschender Lehre eine sog. „befristete Mahnung“ (und keine Stundungsofferte); demgemäss ist die Forderung zwar fällig, der Auftraggeber darf aber die Leistung bis zum Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist leisten bzw. einredeweise verweigern
- Grundlage
- Rechnung ist kein Antrag zum Abschluss einer Honorarabrede
- Grundsatz
- Rechnungsstellung ist nur „Mitteilung“ und keine „Honorarofferte“ für die geschuldete Vergütung und / oder die Zahlungsmodalitäten
- Ausnahme
- Im Einzelfall kann aber die Rechnungsstellung eine Offerte mit stillschweigend mitverstandenem Inhalt bilden
- Es gelten die Annahmevoraussetzungen von OR 6
- Keine Reaktion = keine Genehmigung
- Honorarzahlung bedeutet Genehmigung, nicht aber Verzicht auf die Einwendungen aus dem Grundverhältnis (Auftrag als solcher)
- Beweislast
- Es hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (ZGB 8)
- Grundsatz
Rechnungsstellung innert angemessener Frist
- Der Beauftragte sollte innert angemessener Frist, je nach Situation sofort, Rechnung stellen (vgl. auch ZR 79 (1980) Nr. 62 125, Erw. 3)
- Das Versäumnis, Rechnung zu stellen bildet eine Pflichtverletzung
Rechnung ohne Einfluss auf die Honorarfälligkeit
- Nach überwiegender Lehrmeinung hat die Rechnungsstellung keinen Einfluss auf die Fälligkeit des Honorars
- Grund: Der Beauftragte könnte ansonsten den Beginn des Fristenlaufs für die Honorarverjährung nach seinem Belieben hinausschieben.
Weiterführende Informationen
- Judikatur
- ZR 79 (1980) 125 Erw. 2 + 3
- LGVE 1979 I Nr. 498 = BR 1982/1, S. 14, Nr. 6
- LGVE 1979 I Nr. 476 = BR 1981/3, S. 55, Nr. 54
- Literatur
- GMÜR PHILIPP, Die Vergütung des Beauftragten – Ein Beitrag zum Recht des einfachen Auftrags, Freiburg 1994, S. 133 ff.
- Links
Vorauszahlungen
- Abrede, die die Vorleistungspflicht umkehrt: Nicht der Beauftragte, sondern der Auftraggeber wird dadurch vorleistungspflichtig
- = Ausnahme von der Vorleistungspflicht des Beauftragten
» Weiterführende Informationen zu Vorauszahlungen
Honorarvorschüsse
- Abrede, wonach der Beauftragte Zahlungen verlangen kann, ohne bereits vollständig erfüllt zu haben oder Übung (Standesregeln)
- = Ausnahme von der Vorleistungspflicht des Beauftragten
- = bedingte Vorauszahlung des Honorars
- bedingt heisst unter Vorbehalt
- der Schlussrechnung
- des Rückforderungsrechts nach Auftragsbeendigung (Herausgabepflicht für zu viel bezahlte Vorschüsse)
- bedingt heisst unter Vorbehalt
- Standesregeln als Grundlage für den Berater (zB Anwalt), Vorschüsse zu verlangen
- Zwecke
- Sicherstellung der Honorarzahlungspflicht
- Liquiditätsbeschaffung bei längerfristigen Mandaten
- Anhaltspunkt zur Kostenabschätzung durch den Auftraggeber
- Reduktion der Rechnungs-Restanzen, mit dem Vorteil, dass der Auftraggeber die Honorarforderung des Beauftragten eher nicht beanstandet
Weiterführende Informationen
- Judikatur
- BGE 100 IV 229
- Ziff. 15 SAV-Richtlinien
- Link
Akontozahlungen
- Abrede, wonach der Beauftragte Zahlungen verlangen kann, ohne bereits vollständig erfüllt haben
- = (limitierte) Ausnahme von der Vorleistungspflicht des Beauftragten
- = Honorarzahlungen nach Massgabe bereits erbrachter Leistungen des Beauftragten
- unter Vorbehalt
- der Schlussrechnung
- des Rückforderungsrechts nach Auftragsbeendigung (Herausgabepflicht für zu viel bezahlte Vorschüsse)
- mit Recht des Beauftragten, durch entsprechende Begehren die Fälligkeit herbeizuführen
- unter Vorbehalt
- Abgrenzungs-Kriterien
- Akontozahlungen können – müssen aber nicht – Sinn von Teilzahlungen haben
- Akontozahlungen = Zahlungen vor Erfüllung bzw. Beendigung des Auftrags
- Auslegungserfordernis
Weiterführende Informationen
- Judikatur
- Link
Abschlagszahlungen
- Abrede, wonach der Beauftragte Zahlungen verlangen kann, ohne bereits vollständig erfüllt haben
- = (limitierte) Ausnahme von der Vorleistungspflicht des Beauftragten
- = Honorarzahlungen nach Massgabe bereits erbrachter Leistungen des Beauftragten
- unter Vorbehalt
- der Schlussrechnung
- des Rückforderungsrechts nach Auftragsbeendigung (Herausgabepflicht für zu viel bezahlte Vorschüsse)
- mit Recht des Beauftragten, durch entsprechende Begehren die Fälligkeit herbeizuführen
- unter Vorbehalt
- Abgrenzungs-Kriterien
- nur vorläufiger Charakter, analog Honorarvorschüsse
- Anrechnung an das ganze Honorar
- unter Vorbehalt der Schlussrechnung
Weiterführende Informationen
- Judikatur
- Link
Teilzahlungen
- Abrede, wonach der Auftrag in Teilen zu erfüllen und diese Teile einzeln zu bezahlen sind
- = im Vergleich zur Gesamtleistung unvollständige Honorardeckung, ähnlich wie Abschlagszahlungen und u.U. auch Akontozahlungen, aber mit dem wesentlichen Unterschied, dass Teilzahlungen für den betreffenden Leistungsteil Schlussabrechnungs-Charakter hat (Rechenschaftslegung im Detail)
Weiterführende Informationen
- Judikatur
- PKG 1990, Nr. 7, S. 40 ff. = BR 1992/2, Nr. 72, S. 38
- Link