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Auftrag / Auftragsrecht

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Honorarrechnung

Rechtsgebiet:
Auftrag / Auftragsrecht
Stichworte:
Auftrag, Auftragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Das Thema Honorarrechnung wird in folgenden Punkten abgehandelt:

Allgemeines

Die Rechnungsstellung entspringt der Pflicht des Beauftragten jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft ablegen zu können. Dazu gilt es im Einzelnen folgendes zu bemerken:

Definition

Rechnung   =    Aufstellung über die erbrachten Dienstleistungen, unter Angabe

  • des zu zahlenden Preises (in der massgebenden Währung)
  • der gehabten Auslagen und Verwendungen
  • der vom Auftraggeber bezahlten
    • Vorschusszahlungen
    • Akontozahlungen
    • Abschlags- oder Teilzahlungen
  • des Rechnungssaldos mit der vom Auftraggeber zu tilgenden Restschuld

Rechtsgrundlage

OR 400 Abs. 1

Anforderungen an die Rechnungsstellung

  • Überprüfbarkeit
    • Detaillierungsgrad hängt von der Honorarart ab
      • Erfolgs-, Prozent- oder Pauschalhonorar
        • Keine Spezifizierung der einzelnen Tätigkeiten
      • Zeitaufwandhonorar
        • Datum der Leistungserbringung
        • Ausweis der einzelnen Bemühungen
          • Aktenstudium
          • Besprechungen / Sitzungen / Gerichtsverhandlungen
          • Telefonate
          • Diktat von aus- und Studium von eingehenden Korrespondenzen
          • Redaktion von Rechtsschriften oder Verträgen
          • Verfassung von Eingaben
          • Uam
        • Zeitaufwand für die Leistungserbringung
    • Stichwortartige Wiedergabe der Tätigkeiten
    • gesonderte Aufzählung der Auslagen und Verwendungen
      • je nach Quantitativ, ev. unter Beilage der Spesenbelege bzw. Dritt-Rechnungen
  • Zahlungsmodalitäten
    • Grundlage
      • Vereinbarung, Usanz oder Betriebsübung
    • Wirkung
      • Grundsätzlich ist das Honorar sofort geschuldet; eine Zahlungsfrist-Angabe bildet nach herrschender Lehre eine sog. „befristete Mahnung“ (und keine Stundungsofferte); demgemäss ist die Forderung zwar fällig, der Auftraggeber darf aber die Leistung bis zum Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist leisten bzw. einredeweise verweigern
  • Rechnung ist kein Antrag zum Abschluss einer Honorarabrede
    • Grundsatz
      • Rechnungsstellung ist nur „Mitteilung“ und keine „Honorarofferte“ für die geschuldete Vergütung und / oder die Zahlungsmodalitäten
    • Ausnahme
      • Im Einzelfall kann aber die Rechnungsstellung eine Offerte mit stillschweigend mitverstandenem Inhalt bilden
      • Es gelten die Annahmevoraussetzungen von OR 6
      • Keine Reaktion = keine Genehmigung
      • Honorarzahlung bedeutet Genehmigung, nicht aber Verzicht auf die Einwendungen aus dem Grundverhältnis (Auftrag als solcher)
      • Beweislast
        • Es hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (ZGB 8)

Rechnungsstellung innert angemessener Frist

  • Der Beauftragte sollte innert angemessener Frist, je nach Situation sofort, Rechnung stellen (vgl. auch ZR 79 (1980) Nr. 62 125, Erw. 3)
  • Das Versäumnis, Rechnung zu stellen bildet eine Pflichtverletzung

Rechnung ohne Einfluss auf die Honorarfälligkeit

  • Nach überwiegender Lehrmeinung hat die Rechnungsstellung keinen Einfluss auf die Fälligkeit des Honorars
  • Grund: Der Beauftragte könnte ansonsten den Beginn des Fristenlaufs für die Honorarverjährung nach seinem Belieben hinausschieben.

Vorauszahlungen

  • Abrede, die die Vorleistungspflicht umkehrt: Nicht der Beauftragte, sondern der Auftraggeber wird dadurch vorleistungspflichtig
  • =   Ausnahme von der Vorleistungspflicht des Beauftragten

» Weiterführende Informationen zu Vorauszahlungen

Honorarvorschüsse

  • Abrede, wonach der Beauftragte Zahlungen verlangen kann, ohne bereits vollständig erfüllt zu haben oder Übung (Standesregeln)
  • =   Ausnahme von der Vorleistungspflicht des Beauftragten
  • =   bedingte Vorauszahlung des Honorars
      • bedingt heisst unter Vorbehalt
        • der Schlussrechnung
        • des Rückforderungsrechts nach Auftragsbeendigung (Herausgabepflicht für zu viel bezahlte Vorschüsse)
  • Standesregeln als Grundlage für den Berater (zB Anwalt), Vorschüsse zu verlangen
  • Zwecke
      • Sicherstellung der Honorarzahlungspflicht
      • Liquiditätsbeschaffung bei längerfristigen Mandaten
      • Anhaltspunkt zur Kostenabschätzung durch den Auftraggeber
      • Reduktion der Rechnungs-Restanzen, mit dem Vorteil, dass der Auftraggeber die Honorarforderung des Beauftragten eher nicht beanstandet

Weiterführende Informationen

Akontozahlungen

  • Abrede, wonach der Beauftragte Zahlungen verlangen kann, ohne bereits vollständig erfüllt haben
  • =   (limitierte) Ausnahme von der Vorleistungspflicht des Beauftragten
  • =   Honorarzahlungen nach Massgabe bereits erbrachter Leistungen des Beauftragten
    • unter Vorbehalt
      • der Schlussrechnung
      • des Rückforderungsrechts nach Auftragsbeendigung (Herausgabepflicht für zu viel bezahlte Vorschüsse)
    • mit Recht des Beauftragten, durch entsprechende Begehren die Fälligkeit herbeizuführen
  • Abgrenzungs-Kriterien
    • Akontozahlungen können – müssen aber nicht – Sinn von Teilzahlungen haben
    • Akontozahlungen   =         Zahlungen vor Erfüllung bzw. Beendigung des Auftrags
    • Auslegungserfordernis

Weiterführende Informationen

Abschlagszahlungen

  • Abrede, wonach der Beauftragte Zahlungen verlangen kann, ohne bereits vollständig erfüllt haben
  • =   (limitierte) Ausnahme von der Vorleistungspflicht des Beauftragten
  • =   Honorarzahlungen nach Massgabe bereits erbrachter Leistungen des Beauftragten
    • unter Vorbehalt
      • der Schlussrechnung
      • des Rückforderungsrechts nach Auftragsbeendigung (Herausgabepflicht für zu viel bezahlte Vorschüsse)
    • mit Recht des Beauftragten, durch entsprechende Begehren die Fälligkeit herbeizuführen
  • Abgrenzungs-Kriterien
    • nur vorläufiger Charakter, analog Honorarvorschüsse
    • Anrechnung an das ganze Honorar
    • unter Vorbehalt der Schlussrechnung

Weiterführende Informationen

Teilzahlungen

  • Abrede, wonach der Auftrag in Teilen zu erfüllen und diese Teile einzeln zu bezahlen sind
  • =   im Vergleich zur Gesamtleistung unvollständige Honorardeckung, ähnlich wie Abschlagszahlungen und u.U. auch Akontozahlungen, aber mit dem wesentlichen Unterschied, dass Teilzahlungen für den betreffenden Leistungsteil Schlussabrechnungs-Charakter hat (Rechenschaftslegung im Detail)

Weiterführende Informationen

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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